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FlurbG:§ 36 Abs. 1/84: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben.
|text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben. (red. Leitsatz)
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Version vom 18. November 2025, 09:31 Uhr

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