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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben. | |text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben. (red. Leitsatz) | ||
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Dies ist die Version von 18. November 2025, 09:31 von Redaktion