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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. | |text=Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. (red. Leitsatz) | ||
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Dies ist die Version von 18. November 2025, 09:31 von Redaktion