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Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:17 Uhr
Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 17.06.2025 - 13 B 105/25.F = BeckRS 2025, 14167= Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet (Lieferung 2025)
| Aktenzeichen | 13 B 105/25.F | Entscheidung | Beschluss | Datum | 17.06.2025 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht Bautzen | Veröffentlichungen | = BeckRS 2025, 14167 = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet | Lieferung | 2025 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Um den Fristenlauf nach § 14 Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht. (red. Leitsatz) |
| 2. | Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach § 34 Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach § 34 Abs. 1 bis 3 FlurbG. (red. Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 14 FlurbG.