§ 34 Abs. 4/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:17 Uhr


Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 17.06.2025 - 13 B 105/25.F = BeckRS 2025, 14167= Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 13 B 105/25.F Entscheidung Beschluss Datum 17.06.2025
Gericht Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen = BeckRS 2025, 14167 = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet  Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Um den Fristenlauf nach § 14 Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht. (red. Leitsatz)


2. Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach § 34 Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach § 34 Abs. 1 bis 3 FlurbG. (red. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 14 FlurbG.