FlurbG:§ 36 Abs. 1/84: Unterschied zwischen den Versionen

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|AKZ=9 C 10206/24.OVG
|entscheidung=Urteil
|datum=2025/05/15
|gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz
|lieferung=2025
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{{RzF/Leitsatz
|text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben.
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 41/1{{!}}RzF - 1 - zu § 41 FlurbG]].
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Version vom 14. November 2025, 07:15 Uhr

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