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|pagename=FlurbG:§ 36 Abs. 1 | |pagename=FlurbG:§ 36 Abs. 1 | ||
|AKZ=9 C 10206/24.OVG | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2025/05/15 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz | |||
|lieferung=2025 | |||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben. | |||
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{{RzF/Grund}} | {{RzF/Grund}} | ||
{{RzF/Anmerkung}} | {{RzF/Anmerkung | ||
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 41/1{{!}}RzF - 1 - zu § 41 FlurbG]]. | |||
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Dies ist die Version von 14. November 2025, 07:15 von Redaktion