FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/46: Unterschied zwischen den Versionen

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|schlagworte=Durchschneidung/Schaden### Erschließung/Erschließung, ausreichende### Erschließung/Dienstbarkeit### Wegedienstbarkeit, funktionsgerechte Nutzung, zusätzliche### Unterhaltungspflichten
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|text=[[FlurbG#37{{!}}§ 37]] Abs. 1 Satz 4 i. V. m. [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG ermächtigt zur Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit, wenn dies Abfindungszwecken dient.
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Version vom 13. November 2025, 15:51 Uhr

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