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LwAnpG:§ 64/77: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe, greift nicht durch. Denn der Beigeladene soll nach den Vorstellungen der Klägerin einen Teil der Fläche, die in seinem Eigentum steht, an die Klägerin verlieren; zuletzt hatte die Klägerin die Übertragung einer Fläche von ca. 1,1 ha vorgeschlagen. Die Erwägung der Klägerin, dass sie als Gebäudeeigentümerin für ihr Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beigeladene für sein Weichen hinsichtlich des Grundeigentums zu einer Abfindung durch Gebäudeeigentum verpflichtet werden kann. Die Klägerin, die das Bodenordnungsverfahren beantragt hat, begehrt die Übernahme einer Fläche vom Beigeladenen. Hierfür müsste der Beigeladene abgefunden werden. Nach der gesetzlichen Regelung des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG ist - wie ausgeführt - gegen den Willen des weichenden Grundeigentümers nur eine Abfindung in Land möglich. Der Umstand, dass die Klägerin bereit ist, an anderer Stelle Gebäudeeigentum zugunsten des Beigeladenen aufzugeben, ist aufgrund dieser gesetzlichen Wertung unerheblich. An der Nutzung der fraglichen Gebäude haben weder die Klägerin noch der Beigeladene Interesse. Deshalb führt es nicht zu einem rechtlich unzulässigen Ungleichgewicht, wenn der Beigeladene nicht gezwungen werden kann, die Übernahme von Gebäudeeigentum, an dem er kein Interesse hat, im Wege einer „Mischlösung“ als Abfindung zu akzeptieren. Aus [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG ergibt sich keine andere Wertung. Diese Regelung befasst sich mit der Frage, wie in einem Flurbereinigungsverfahren für andere, nicht unter [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile, für die keine Übernahmepflicht besteht, die Abfindung erfolgt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 50 Rn. 16). Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Sonderregelung des [[LwAnpG#58|§ 58]] LwAnpG zur (Land-)Abfindung im Bodenordnungsverfahren. [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG trifft auch keine Aussage dazu, ob ein weichender Grundeigentümer durch Übertragung von Gebäudeeigentum abgefunden werden kann.  
Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe, greift nicht durch. Denn der Beigeladene soll nach den Vorstellungen der Klägerin einen Teil der Fläche, die in seinem Eigentum steht, an die Klägerin verlieren; zuletzt hatte die Klägerin die Übertragung einer Fläche von ca. 1,1 ha vorgeschlagen. Die Erwägung der Klägerin, dass sie als Gebäudeeigentümerin für ihr Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beigeladene für sein Weichen hinsichtlich des Grundeigentums zu einer Abfindung durch Gebäudeeigentum verpflichtet werden kann. Die Klägerin, die das Bodenordnungsverfahren beantragt hat, begehrt die Übernahme einer Fläche vom Beigeladenen. Hierfür müsste der Beigeladene abgefunden werden. Nach der gesetzlichen Regelung des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG ist - wie ausgeführt - gegen den Willen des weichenden Grundeigentümers nur eine Abfindung in Land möglich. Der Umstand, dass die Klägerin bereit ist, an anderer Stelle Gebäudeeigentum zugunsten des Beigeladenen aufzugeben, ist aufgrund dieser gesetzlichen Wertung unerheblich. An der Nutzung der fraglichen Gebäude haben weder die Klägerin noch der Beigeladene Interesse. Deshalb führt es nicht zu einem rechtlich unzulässigen Ungleichgewicht, wenn der Beigeladene nicht gezwungen werden kann, die Übernahme von Gebäudeeigentum, an dem er kein Interesse hat, im Wege einer „Mischlösung“ als Abfindung zu akzeptieren. Aus [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG ergibt sich keine andere Wertung. Diese Regelung befasst sich mit der Frage, wie in einem Flurbereinigungsverfahren für andere, nicht unter [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile, für die keine Übernahmepflicht besteht, die Abfindung erfolgt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 50 Rn. 16). Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Sonderregelung des [[LwAnpG#58|§ 58]] LwAnpG zur (Land-)Abfindung im Bodenordnungsverfahren. [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG trifft auch keine Aussage dazu, ob ein weichender Grundeigentümer durch Übertragung von Gebäudeeigentum abgefunden werden kann.  


Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach [[LwAnpG#3|§ 3]] den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28 <= [[LwAnpG:§ 64/6{{!}}RzF - 6 - zu § 64 LwAnpG]]>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.).
Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach [[LwAnpG#3|§ 3]] den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28 <= [[LwAnpG:§ 64/6{{!}}RzF - 6 - zu § 64 LwAnpG]]>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.).


Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. [[LwAnpG#54|§ 54]] Abs. 2 LwAnpG) für einen nach [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach [[LwAnpG#54|§ 54]] Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber trotz dieser Schwierigkeiten eine vom Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abweichende Auslegung dieser Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land abgelehnt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 -  juris Rn. 34 f. <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Flurneuordnungsbehörde ggf. auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG, [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in das Verfahren einzubeziehen hat (BVerwG, a.a.O.). Es ist davon ausgegangen, dass die Neuordnung scheitert, wenn eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend entspricht es durchaus der gesetzlichen Regelung, dass ein Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn eine Landabfindung unmöglich ist. Dem Zustimmungsvorbehalt für eine andere Lösung kommt damit keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu. Die Frage, ob das Bodenordnungsverfahren an der Weigerung des Grundstückeigentümers scheitert, eine Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum zu akzeptieren, hängt - worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird - davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung steht. An der Beschaffung entsprechender Flächen kann auch der Gebäudeeigentümer mitwirken.  
Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. [[LwAnpG#54|§ 54]] Abs. 2 LwAnpG) für einen nach [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach [[LwAnpG#54|§ 54]] Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber trotz dieser Schwierigkeiten eine vom Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abweichende Auslegung dieser Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land abgelehnt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 -  juris Rn. 34 f. <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Flurneuordnungsbehörde ggf. auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG, [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in das Verfahren einzubeziehen hat (BVerwG, a.a.O.). Es ist davon ausgegangen, dass die Neuordnung scheitert, wenn eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend entspricht es durchaus der gesetzlichen Regelung, dass ein Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn eine Landabfindung unmöglich ist. Dem Zustimmungsvorbehalt für eine andere Lösung kommt damit keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu. Die Frage, ob das Bodenordnungsverfahren an der Weigerung des Grundstückeigentümers scheitert, eine Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum zu akzeptieren, hängt - worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird - davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung steht. An der Beschaffung entsprechender Flächen kann auch der Gebäudeeigentümer mitwirken.  

Version vom 3. November 2025, 11:07 Uhr

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