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b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für die Übertragung von Grundeigentum vom Beigeladenen auf die Klägerin eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum nicht (mehr) in Betracht gezogen hat, nachdem der Beigeladene eine solche Abfindung abgelehnt hatte. Ein Bodenordnungsplan, der entsprechend den Vorstellungen der Klägerin u.a. die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen als Abfindung geregelt hätte, war nicht realisierbar, weil ein entsprechender Plan nicht mit der Vorschrift des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in Einklang gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. (Nur) mit seiner Zustimmung kann ein Teilnehmer statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Regelung gilt auch für ein nach [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren (Urteil des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 19). Der Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG schließt die Möglichkeit einer Abfindung durch Gebäudeeigentum aus. Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, und damit auch [[LwAnpG#58|§ 58]] LwAnpG, sind nach dem Wortlaut des [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG nicht nur sinngemäß anwendbar. Gegen eine lediglich sinngemäße Anwendung spricht auch, dass der Neuordnungsanlass „Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden“ bereits in [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 LwAnpG genannt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 33 <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Abfindung durch die Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Eine abweichende Regelung ist nur einvernehmlich möglich, wenn also der abzufindende Beteiligte einer Gebäudeabfindung zustimmt. Zwar sieht [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG nur für den Fall einer Geldabfindung eine Zustimmung des Teilnehmers vor. Da aber [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG ausschließlich eine Abfindung „durch Land von gleichem Wert“ regelt und eine Geldabfindung lediglich mit Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zulässig ist, scheidet eine Abfindung durch Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Beteiligten erst recht aus. Aus [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG folgt dementsprechend in einem nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahren ein Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, a.a.O. Rn. 31 f. <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). | b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für die Übertragung von Grundeigentum vom Beigeladenen auf die Klägerin eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum nicht (mehr) in Betracht gezogen hat, nachdem der Beigeladene eine solche Abfindung abgelehnt hatte. Ein Bodenordnungsplan, der entsprechend den Vorstellungen der Klägerin u.a. die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen als Abfindung geregelt hätte, war nicht realisierbar, weil ein entsprechender Plan nicht mit der Vorschrift des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in Einklang gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. (Nur) mit seiner Zustimmung kann ein Teilnehmer statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Regelung gilt auch für ein nach [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren (Urteil des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 19). Der Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 LwAnpG schließt die Möglichkeit einer Abfindung durch Gebäudeeigentum aus. Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, und damit auch [[LwAnpG#58|§ 58]] LwAnpG, sind nach dem Wortlaut des [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG nicht nur sinngemäß anwendbar. Gegen eine lediglich sinngemäße Anwendung spricht auch, dass der Neuordnungsanlass „Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden“ bereits in [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 LwAnpG genannt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 33 <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Abfindung durch die Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Eine abweichende Regelung ist nur einvernehmlich möglich, wenn also der abzufindende Beteiligte einer Gebäudeabfindung zustimmt. Zwar sieht [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG nur für den Fall einer Geldabfindung eine Zustimmung des Teilnehmers vor. Da aber [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG ausschließlich eine Abfindung „durch Land von gleichem Wert“ regelt und eine Geldabfindung lediglich mit Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zulässig ist, scheidet eine Abfindung durch Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Beteiligten erst recht aus. Aus [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG folgt dementsprechend in einem nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahren ein Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, a.a.O. Rn. 31 f. <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). | ||
Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe, greift nicht durch. Denn der Beigeladene soll nach den Vorstellungen der Klägerin einen Teil der Fläche, die in seinem Eigentum steht, an die Klägerin verlieren; zuletzt hatte die Klägerin die Übertragung einer Fläche von ca. 1,1 ha vorgeschlagen. Die Erwägung der Klägerin, dass sie als Gebäudeeigentümerin für ihr Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beigeladene für sein Weichen hinsichtlich des Grundeigentums zu einer Abfindung durch Gebäudeeigentum verpflichtet werden kann. Die Klägerin, die das Bodenordnungsverfahren beantragt hat, begehrt die Übernahme einer Fläche vom Beigeladenen. Hierfür müsste der Beigeladene abgefunden werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG ist - wie ausgeführt - gegen den Willen des weichenden Grundeigentümers nur eine Abfindung in Land möglich. Der Umstand, dass die Klägerin bereit ist, an anderer Stelle Gebäudeeigentum zugunsten des Beigeladenen aufzugeben, ist aufgrund dieser gesetzlichen Wertung unerheblich. An der Nutzung der fraglichen Gebäude haben weder die Klägerin noch der Beigeladene Interesse. Deshalb führt es nicht zu einem rechtlich unzulässigen Ungleichgewicht, wenn der Beigeladene nicht gezwungen werden kann, die Übernahme von Gebäudeeigentum, an dem er kein Interesse hat, im Wege einer „Mischlösung“ als Abfindung zu akzeptieren. Aus § 50 Abs. 4 FlurbG ergibt sich keine andere Wertung. Diese Regelung befasst sich mit der Frage, wie in einem Flurbereinigungsverfahren für andere, nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile, für die keine Übernahmepflicht besteht, die Abfindung erfolgt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 50 Rn. 16). Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Sonderregelung des § 58 LwAnpG zur (Land-)Abfindung im Bodenordnungsverfahren. § 50 Abs. 4 FlurbG trifft auch keine Aussage dazu, ob ein weichender Grundeigentümer durch Übertragung von Gebäudeeigentum abgefunden werden kann. | Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe, greift nicht durch. Denn der Beigeladene soll nach den Vorstellungen der Klägerin einen Teil der Fläche, die in seinem Eigentum steht, an die Klägerin verlieren; zuletzt hatte die Klägerin die Übertragung einer Fläche von ca. 1,1 ha vorgeschlagen. Die Erwägung der Klägerin, dass sie als Gebäudeeigentümerin für ihr Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beigeladene für sein Weichen hinsichtlich des Grundeigentums zu einer Abfindung durch Gebäudeeigentum verpflichtet werden kann. Die Klägerin, die das Bodenordnungsverfahren beantragt hat, begehrt die Übernahme einer Fläche vom Beigeladenen. Hierfür müsste der Beigeladene abgefunden werden. Nach der gesetzlichen Regelung des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG ist - wie ausgeführt - gegen den Willen des weichenden Grundeigentümers nur eine Abfindung in Land möglich. Der Umstand, dass die Klägerin bereit ist, an anderer Stelle Gebäudeeigentum zugunsten des Beigeladenen aufzugeben, ist aufgrund dieser gesetzlichen Wertung unerheblich. An der Nutzung der fraglichen Gebäude haben weder die Klägerin noch der Beigeladene Interesse. Deshalb führt es nicht zu einem rechtlich unzulässigen Ungleichgewicht, wenn der Beigeladene nicht gezwungen werden kann, die Übernahme von Gebäudeeigentum, an dem er kein Interesse hat, im Wege einer „Mischlösung“ als Abfindung zu akzeptieren. Aus [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG ergibt sich keine andere Wertung. Diese Regelung befasst sich mit der Frage, wie in einem Flurbereinigungsverfahren für andere, nicht unter [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile, für die keine Übernahmepflicht besteht, die Abfindung erfolgt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 50 Rn. 16). Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Sonderregelung des [[LwAnpG#58|§ 58]] LwAnpG zur (Land-)Abfindung im Bodenordnungsverfahren. [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG trifft auch keine Aussage dazu, ob ein weichender Grundeigentümer durch Übertragung von Gebäudeeigentum abgefunden werden kann. | ||
Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach [[LwAnpG#3|§ 3]] den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28 <= [[LwAnpG:§ 64/6{{!}}RzF - 6 - zu § 64 LwAnpG]]>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). | Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach [[LwAnpG#3|§ 3]] den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28 <= [[LwAnpG:§ 64/6{{!}}RzF - 6 - zu § 64 LwAnpG]]>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). | ||
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Dies ist die Version von 3. November 2025, 11:04 von Redaktion