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|text=Um den Fristenlauf nach [ | |text=Um den Fristenlauf nach [[FlurbG#14|§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht. | ||
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Dies ist die Version von 29. Oktober 2025, 14:30 von Redaktion