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|text=Um den Fristenlauf nach [https://rzf.bayern.de/w/FlurbG#14 § 14] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht.
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Version vom 29. Oktober 2025, 14:30 Uhr

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