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FlurbG:§ 146 Nr. 2/17: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 146 Nr. 2 |AKZ=9 K 345/23 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2024/11/26 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [https://rzf.bayern.de/w/FlurbG:%C2%A7_44_Abs._1/141 RzF - 141 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]. }}“)
 
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|text=Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind.
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Version vom 27. Oktober 2025, 10:53 Uhr

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