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24 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Änderung der baulichen Gestaltung des vor ihrem Anwesen auf dem Straßengrundstück Nr. 40/2 des Beigeladenen errichteten Brunnens. | 24 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Änderung der baulichen Gestaltung des vor ihrem Anwesen auf dem Straßengrundstück Nr. 40/2 des Beigeladenen errichteten Brunnens. | ||
25 1. Die Klage ist zulässig. | 25 1. Die Klage ist zulässig. | ||
26 a) Die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ergibt sich aus § 140 FlurbG, denn Gegenstand des Verfahrens ist eine durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufene Streitigkeit. | 26 a) Die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ergibt sich aus § 140 FlurbG, denn Gegenstand des Verfahrens ist eine durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufene Streitigkeit. | ||
27 b) Die Klageanträge der anwaltlich nicht vertretenen Klägerinnen waren gemäß § 88 VwGO nach dem tatsächlichen Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage auszulegen (siehe hierzu Happ in Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO, § 42 Rn. 62 ff.). Das eigentliche mit der Klage verfolgte Ziel der Klägerinnen war die Herstellung des Brunnens in einer der Zusage der Beklagten vom 28. Oktober 2022 entsprechenden Form. Dieses Klageziel konnte mit der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der Leistungsklage subsidiären Feststellungsklage nicht erreicht werden (zur Zulässigkeit der Umdeutung eines Feststellungsantrags in eine Leistungsklage vgl. Wöckel in Eyermann, a.a.O., § 88 Rn. 10). Der weitere Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Einigung im früheren Verfahren 13 A 22.408 ginge zudem ins Leere, da dort weder ein Urteil gesprochen noch ein gerichtlicher Vergleich (§ 106 VwGO) geschlossen wurde, deren Vollstreckung nach § 168 Nr. 1, Nr. 3 VwGO möglich wäre. Vielmehr haben die Beteiligten des damaligen Klageverfahrens nach einer Zusage der Beklagten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Dabei handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Vergleich nach § 106 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2016 – 19 C 14.1185, BeckRS 2016, 41891). | 27 b) Die Klageanträge der anwaltlich nicht vertretenen Klägerinnen waren gemäß § 88 VwGO nach dem tatsächlichen Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage auszulegen (siehe hierzu Happ in Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO, § 42 Rn. 62 ff.). Das eigentliche mit der Klage verfolgte Ziel der Klägerinnen war die Herstellung des Brunnens in einer der Zusage der Beklagten vom 28. Oktober 2022 entsprechenden Form. Dieses Klageziel konnte mit der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der Leistungsklage subsidiären Feststellungsklage nicht erreicht werden (zur Zulässigkeit der Umdeutung eines Feststellungsantrags in eine Leistungsklage vgl. Wöckel in Eyermann, a.a.O., § 88 Rn. 10). Der weitere Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Einigung im früheren Verfahren 13 A 22.408 ginge zudem ins Leere, da dort weder ein Urteil gesprochen noch ein gerichtlicher Vergleich (§ 106 VwGO) geschlossen wurde, deren Vollstreckung nach § 168 Nr. 1, Nr. 3 VwGO möglich wäre. Vielmehr haben die Beteiligten des damaligen Klageverfahrens nach einer Zusage der Beklagten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Dabei handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Vergleich nach § 106 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2016 – 19 C 14.1185, BeckRS 2016, 41891). | ||
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Dies ist die Version von 24. Oktober 2025, 14:57 von Redaktion