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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedarf es keines Antrages, die entsprechende Anordnung erfolgt vielmehr von Amts wegen. Für die Einleitung des Verfahrens kommt es maßgeblich allein auf das wohlverstandene Interesse der Betroffenen unter Würdigung der Gesamtumstände in dem betroffenen Gebiet und nicht auf eine auf Durchführung des Verfahrens gerichtete Willensäußerung eines Betroffenen an. | |text=Für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedarf es keines Antrages, die entsprechende Anordnung erfolgt vielmehr von Amts wegen. Für die Einleitung des Verfahrens kommt es maßgeblich allein auf das wohlverstandene Interesse der Betroffenen unter Würdigung der Gesamtumstände in dem betroffenen Gebiet und nicht auf eine auf Durchführung des Verfahrens gerichtete Willensäußerung eines Betroffenen an. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Es muss lediglich die Möglichkeit einer Teilnahme an der Aufklärungsversammlung eingeräumt werden. | |text=Es muss lediglich die Möglichkeit einer Teilnahme an der Aufklärungsversammlung eingeräumt werden. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#37{{!}}37]] FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann. | |text=Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#37{{!}}37]] FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann. | ||
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Version vom 24. Oktober 2025, 11:43 Uhr
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