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Aktuelle Version vom 22. Oktober 2025, 08:40 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2020 - 9 B 55.19 (Lieferung 2021)
| Aktenzeichen | 9 B 55.19 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.11.2020 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. (Rn 3) (Redaktioneller Leitsatz) |
| 2. | Die Verneinung einer aus § 37 FlurbG abgeleiteten drittschützenden Wirkung schließt allerdings nicht aus, dass die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der gebotenen Abwägung auf besondere Interessen und persönliche Belange einzelner Teilnehmer Rücksicht nimmt. (Rn 5) (Redaktioneller Leitsatz) |
| 3. | Jeder an einer Wirtschaftseinheit beteiligte Eigentümer kann einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung verlangen (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Fall die Abfindung der betreffenden Teilnehmer jedoch als einheitlich anzusehen. (Rn 8) (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.