FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/46: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=§ 37 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG ermächtigt zur Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit, wenn dies Abfindungszwecken dient.
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Aktuelle Version vom 15. Oktober 2025, 16:22 Uhr

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