FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/46: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text=§ 37 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 FlurbG ermächtigt zur Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit, wenn dies Abfindungszwecken dient.
|text=§ 37 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG ermächtigt zur Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit, wenn dies Abfindungszwecken dient.
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|text=Der Erschließungspflicht nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, kann durch Begründung einer Wegedienstbarkeit genügt werden, sofern diese jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlaubt.
|text=Der Erschließungspflicht nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, kann durch Begründung einer Wegedienstbarkeit genügt werden, sofern diese jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlaubt.
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{{RzF/Leitsatz
|text=Dem (uneingeschränkten) Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG läuft es zuwider, wenn die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung versehen wird.
|text=Dem (uneingeschränkten) Erschließungsanspruch nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG läuft es zuwider, wenn die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung versehen wird.
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|text=Auch durch die Auferlegung von zusätzlichen, d. h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten betreffend die Überwegung wird der Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG unzulässig eingeschränkt.
|text=Auch durch die Auferlegung von zusätzlichen, d. h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten betreffend die Überwegung wird der Erschließungsanspruch nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG unzulässig eingeschränkt.
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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen.




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Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 - 5 C 69.84 - juris Rn. 26 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 46 und vom 16.2.2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 42 m. w. N.).
Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 - 5 C 69.84 - juris Rn. 26 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 46 und vom 16.2.2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 42 m. w. N.).




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Mit diesen Einwendungen hat der Kläger keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG darzulegen vermocht. Das durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 zulasten des klägerischen Grundbesitzes begründete Überwegungsrecht stellt - unter Berücksichtigung der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Festsetzung einer Entschädigung bzw. der Erhöhung des Abfindungsanspruchs des Klägers um 61,39 WV - keinen unzumutbareren, § 44 Abs. 4 FlurbG widersprechenden Eingriff in die bisherige Struktur des klägerischen Betriebs dar. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 3 und des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht entfällt (dazu unter (1)), noch - hilfsweise - auf Festsetzung einer höheren Entschädigung für die Wertminderung als bisher festgesetzt bzw. auf Erlass weiterer Regelungen zu seiner Entlastung (dazu unter (2)).
Mit diesen Einwendungen hat der Kläger keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG darzulegen vermocht. Das durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 zulasten des klägerischen Grundbesitzes begründete Überwegungsrecht stellt - unter Berücksichtigung der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Festsetzung einer Entschädigung bzw. der Erhöhung des Abfindungsanspruchs des Klägers um 61,39 WV - keinen unzumutbareren, [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG widersprechenden Eingriff in die bisherige Struktur des klägerischen Betriebs dar. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 3 und des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht entfällt (dazu unter (1)), noch - hilfsweise - auf Festsetzung einer höheren Entschädigung für die Wertminderung als bisher festgesetzt bzw. auf Erlass weiterer Regelungen zu seiner Entlastung (dazu unter (2)).




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Das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 3 und des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht entfällt. Die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit durch den Flurbereinigungsplan ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Das Entsprechungsgebot des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 3 und des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht entfällt. Die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit durch den Flurbereinigungsplan ist vorliegend nicht zu beanstanden.




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Ermächtigungsgrundlage für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit ist § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG.
Ermächtigungsgrundlage für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit ist [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG.




Nach dieser Vorschrift ist die Behörde ermächtigt, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Vorschrift schafft eine selbständige Ermächtigungsgrundlage, die allerdings darauf beschränkt ist, Zwecke der Flurbereinigung nach § 1 FlurbG zu verwirklichen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 37 Rn. 28 m. w. N.). § 37 i. V. m. § 1 FlurbG bildet die Grundlage dafür, dass im Flurbereinigungsverfahren auch durch Flurbereinigungsmaßnahmen jeder Art die etwa notwendig werdenden dinglichen Rechte neu geschaffen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1970 - IV C 61.67 - juris Rn. 20 und vom 10.2.1967 - IV C 43.65 - juris LS 2 und Rn. 12 jeweils zu § 37 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FlurbG a. F.). § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gibt die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu belasten, sofern die Belastung Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1985 - 5 C 49.82 - juris Rn. 20; OVG LSA, Urteil vom 22.2.2023 - 8 K 4/21 - juris Rn. 32). Die Flurbereinigungsbehörde kann danach z. B. Grunddienstbarkeiten für Wege begründen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 37 Rn. 29).
Nach dieser Vorschrift ist die Behörde ermächtigt, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Vorschrift schafft eine selbständige Ermächtigungsgrundlage, die allerdings darauf beschränkt ist, Zwecke der Flurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG zu verwirklichen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 37 Rn. 28 m. w. N.). [[FlurbG#37|§ 37]] i. V. m. [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG bildet die Grundlage dafür, dass im Flurbereinigungsverfahren auch durch Flurbereinigungsmaßnahmen jeder Art die etwa notwendig werdenden dinglichen Rechte neu geschaffen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1970 - IV C 61.67 - juris Rn. 20 und vom 10.2.1967 - IV C 43.65 - juris LS 2 und Rn. 12 jeweils zu [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FlurbG a. F.). [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG gibt die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu belasten, sofern die Belastung Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1985 - 5 C 49.82 - juris Rn. 20; OVG LSA, Urteil vom 22.2.2023 - 8 K 4/21 - juris Rn. 32). Die Flurbereinigungsbehörde kann danach z. B. Grunddienstbarkeiten für Wege begründen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 37 Rn. 29).




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Die aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung kann nicht nur durch die Anbindung der den Teilnehmern gegebenen Ersatzgrundstücke an von diesen aus unmittelbar erreichbare, sei es von Anfang an bestehende, sei es nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 39 und 42 FlurbG neu geschaffene, Wege erfüllt werden. Vielmehr kann der Erschließungspflicht auch in der Weise genügt werden, dass die Flurbereinigungsbehörde zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 8.92 - juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 13.8.2020 - 23 C 2754/15 - juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4.14 - juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012 - 9 C 10741/12 - juris Rn. 24; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65). Dies setzt allerdings voraus, dass die Dienstbarkeit die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40). Denn nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 12; OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016, a. a. O., Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012, a. a. O., Rn. 24). Die Wegedienstbarkeit muss deshalb jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65).
Die aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung kann nicht nur durch die Anbindung der den Teilnehmern gegebenen Ersatzgrundstücke an von diesen aus unmittelbar erreichbare, sei es von Anfang an bestehende, sei es nach [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §[[FlurbG#39|§ 39]] und [[FlurbG#42|42]] FlurbG neu geschaffene, Wege erfüllt werden. Vielmehr kann der Erschließungspflicht auch in der Weise genügt werden, dass die Flurbereinigungsbehörde zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 8.92 - juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 13.8.2020 - 23 C 2754/15 - juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4.14 - juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012 - 9 C 10741/12 - juris Rn. 24; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65). Dies setzt allerdings voraus, dass die Dienstbarkeit die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40). Denn nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 12; OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016, a. a. O., Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012, a. a. O., Rn. 24). Die Wegedienstbarkeit muss deshalb jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65).




Vorliegend war die Begründung des hier streitigen Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zulasten der klägerischen (Neu-) Flurstücke AR. der Flur AK. und AT., AV. und AW. der Flur AM. für die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG erforderliche Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt, d. h. für die Erschließung der (Neu-)Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur BD. vom Zweck der Flurbereinigung gefordert. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es keine sich aufdrängende alternative Erschließungsmöglichkeit des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt gegeben (dazu unter (aa)). Unabhängig davon muss sich der Kläger die Übernahmeerklärung seines Vaters vom 26. Juli 2007 entgegenhalten lassen (dazu unter (bb)).
Vorliegend war die Begründung des hier streitigen Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zulasten der klägerischen (Neu-) Flurstücke AR. der Flur AK. und AT., AV. und AW. der Flur AM. für die nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG erforderliche Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt, d. h. für die Erschließung der (Neu-)Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur BD. vom Zweck der Flurbereinigung gefordert. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es keine sich aufdrängende alternative Erschließungsmöglichkeit des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt gegeben (dazu unter (aa)). Unabhängig davon muss sich der Kläger die Übernahmeerklärung seines Vaters vom 26. Juli 2007 entgegenhalten lassen (dazu unter (bb)).




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In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Kläger meint, für seinen Betrieb habe keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden, da er bereits bei Einleitung des Verfahrens über ein voll arrondiertes landwirtschaftliches Anwesen verfügt habe, so dass besonders sorgfältig hätte geprüft werden müssen, ob man seine Flächen durch das streitige Überwegungsrecht belasten dürfe. Mit dem Einwand, für seinen Betrieb habe keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden, ist der Kläger in dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, denn dieser Einwand betrifft den Anordnungsbeschluss nach § 4 FlurbG. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 27 ff. FlurbG) und "Flurbereinigungsplan" (§§ 56 ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 26.17 - juris Rn. 9). Sind die Flächen des Klägers somit wirksam in das Flurbereinigungsgebiet eingezogen worden, gelten wir ihn nunmehr dieselben Maßstäbe wie für alle anderen Teilnehmer.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Kläger meint, für seinen Betrieb habe keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden, da er bereits bei Einleitung des Verfahrens über ein voll arrondiertes landwirtschaftliches Anwesen verfügt habe, so dass besonders sorgfältig hätte geprüft werden müssen, ob man seine Flächen durch das streitige Überwegungsrecht belasten dürfe. Mit dem Einwand, für seinen Betrieb habe keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden, ist der Kläger in dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, denn dieser Einwand betrifft den Anordnungsbeschluss nach [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" ([[FlurbG#27|§ 27]] ff. FlurbG) und "Flurbereinigungsplan" (§[[FlurbG#56|§ 56]] ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 26.17 - juris Rn. 9). Sind die Flächen des Klägers somit wirksam in das Flurbereinigungsgebiet eingezogen worden, gelten wir ihn nunmehr dieselben Maßstäbe wie für alle anderen Teilnehmer.




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Die Übernahmeerklärung regelt in der Sache zwei Dinge: Zum einen wird geregelt, dass der im Plan nach § 41 FlurbG als Baumaßnahme der Teilnehmergemeinschaft überplante und genehmigte Weg E.Nr. S. "L." - d. h. die Hofzufahrt des Klägers - nach Durchführung der Wegebaumaßname im Eigentum des Klägers verbleibe; bei ihm verbleibe auch die zukünftige Unterhaltung des Weges. Zum anderen beinhaltet die Übernahmeerklärung das Einverständnis des Eigentümers dieses zuvor genannten Weges E.Nr. S., dass für den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der Flurstücke U., V., W., R., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) im Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt ein Wegerecht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung zulasten der Flurstücke R., M. und O. der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) begründet werde. Einzelheiten zum Wegerecht würden mit dem Rechtsvorgänger des Klägers festgelegt.
Die Übernahmeerklärung regelt in der Sache zwei Dinge: Zum einen wird geregelt, dass der im Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG als Baumaßnahme der Teilnehmergemeinschaft überplante und genehmigte Weg E.Nr. S. "L." - d. h. die Hofzufahrt des Klägers - nach Durchführung der Wegebaumaßname im Eigentum des Klägers verbleibe; bei ihm verbleibe auch die zukünftige Unterhaltung des Weges. Zum anderen beinhaltet die Übernahmeerklärung das Einverständnis des Eigentümers dieses zuvor genannten Weges E.Nr. S., dass für den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der Flurstücke U., V., W., R., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) im Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt ein Wegerecht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung zulasten der Flurstücke R., M. und O. der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) begründet werde. Einzelheiten zum Wegerecht würden mit dem Rechtsvorgänger des Klägers festgelegt.




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Liegen die Voraussetzungen für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit danach vor, ist zu beachten, dass die Behörde nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nötige neue Fahrrechte, die den Nachbarn belasten, nur begründen darf, wenn die Abfindung des Nachbarn trotzdem wertgleich bleibt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 68 Rn. 21). Dies ist - wie bereits unter 2. a) dargelegt - hier der Fall.
Liegen die Voraussetzungen für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit danach vor, ist zu beachten, dass die Behörde nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nötige neue Fahrrechte, die den Nachbarn belasten, nur begründen darf, wenn die Abfindung des Nachbarn trotzdem wertgleich bleibt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 68 Rn. 21). Dies ist - wie bereits unter 2. a) dargelegt - hier der Fall.




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Der Kläger kann nicht verlangen, dass die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung und/oder hinsichtlich der Bewirtschaftungsauflagen versehen wird. Eine solche Einschränkung widerspräche dem Anspruch der Gemeinde A-Stadt auf Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung und/oder hinsichtlich der Bewirtschaftungsauflagen versehen wird. Eine solche Einschränkung widerspräche dem Anspruch der Gemeinde A-Stadt auf Erschließung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG.




Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG ist bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Grundstücksnutzung zu ermöglichen. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 8.92 - juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 5). § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gibt der Flurbereinigungsbehörde keine Ermächtigung dazu, die Abfindungsgrundstücke der Teilnehmer in zeitlicher Hinsicht - unter Außerachtlassung untypischer oder nur im Einzelfall erforderlich werdender Nutzungsbedürfnisse - lediglich im Rahmen des Herkömmlichen und Üblichen zu erschließen. "Zugänglich" zielt vielmehr insoweit auf einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 14). Wegedienstbarkeiten müssen deshalb jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65).
Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Das Zugänglichmachen im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG ist bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Grundstücksnutzung zu ermöglichen. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 8.92 - juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 5). [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG gibt der Flurbereinigungsbehörde keine Ermächtigung dazu, die Abfindungsgrundstücke der Teilnehmer in zeitlicher Hinsicht - unter Außerachtlassung untypischer oder nur im Einzelfall erforderlich werdender Nutzungsbedürfnisse - lediglich im Rahmen des Herkömmlichen und Üblichen zu erschließen. "Zugänglich" zielt vielmehr insoweit auf einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 14). Wegedienstbarkeiten müssen deshalb jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65).




Ausnahmen von der Erschließungspflicht sieht das Gesetz nicht vor; vielmehr handelt es sich bei § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG um einen zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsatz, dem ohne Ausnahme Rechnung zu tragen ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 60). Der Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG dürfte auch nicht der beliebigen Disposition des Eigentümers bzw. Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren unterliegen, da er als gesetzlich zwingender Anspruch für die Abfindungsgrundstücke nicht abdingbar sein dürfte. Da die dauerhafte Erschließung unabhängig vom wechselnden Eigentum ein Hauptzweck der Flurbereinigung ist, dürfen lediglich die Beschaffenheit der Zuwegung und deren rechtliche Qualität verzichtbar sein, sofern alle Interessenten zustimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 62).
Ausnahmen von der Erschließungspflicht sieht das Gesetz nicht vor; vielmehr handelt es sich bei [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG um einen zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsatz, dem ohne Ausnahme Rechnung zu tragen ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 60). Der Erschließungsanspruch aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG dürfte auch nicht der beliebigen Disposition des Eigentümers bzw. Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren unterliegen, da er als gesetzlich zwingender Anspruch für die Abfindungsgrundstücke nicht abdingbar sein dürfte. Da die dauerhafte Erschließung unabhängig vom wechselnden Eigentum ein Hauptzweck der Flurbereinigung ist, dürfen lediglich die Beschaffenheit der Zuwegung und deren rechtliche Qualität verzichtbar sein, sofern alle Interessenten zustimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 62).




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Wie soeben unter 2. b) bb) (2) (b) dargelegt, zielt der Anspruch auf Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG auf einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang. Mit einem solchen uneingeschränkten Zugang der Gemeinde A-Stadt zu ihren Abfindungsflächen dürfte die Begründung einer Unterhaltungspflicht nicht vereinbar sein, soweit eine solche über die gesetzlich geregelten Unterhaltungspflichten hinausgeht (vgl. zu den problematischen Unterhaltungs- und Haftungsfragen: Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65). Denn durch die Auferlegung von zusätzlichen, d h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten durch den Flurbereinigungsplan würde der Erschließungsanspruch der Gemeinde A-Stadt nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG eingeschränkt.
Wie soeben unter 2. b) bb) (2) (b) dargelegt, zielt der Anspruch auf Erschließung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG auf einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang. Mit einem solchen uneingeschränkten Zugang der Gemeinde A-Stadt zu ihren Abfindungsflächen dürfte die Begründung einer Unterhaltungspflicht nicht vereinbar sein, soweit eine solche über die gesetzlich geregelten Unterhaltungspflichten hinausgeht (vgl. zu den problematischen Unterhaltungs- und Haftungsfragen: Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65). Denn durch die Auferlegung von zusätzlichen, d h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten durch den Flurbereinigungsplan würde der Erschließungsanspruch der Gemeinde A-Stadt nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG eingeschränkt.





Version vom 15. Oktober 2025, 15:21 Uhr

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