FlurbG:§ 31 Abs. 2/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Vorschrift ist im Flurbereinigungsverfahren mangels spezialgesetzlicher Regelungen anwendbar (Wingerter/Mayr FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn 1).
Die Vorschrift ist im Flurbereinigungsverfahren mangels spezialgesetzlicher Regelungen anwendbar (Wingerter/Mayr FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn 1).


Die Vorschrift erfasst alle Personen, die auf Veranlassung einer Behörde für diese in einem Verwaltungsverfahren tätig geworden sind und deren im Einzelfall ausgeübte Tätigkeit Einfluss auf die behördliche Entscheidung haben kann. Damit sind bloße Verwaltungshelfer, deren Tätigkeit sich auf die technische Umsetzung behördlicher Tätigkeit beschränkt nicht erfasst. Bei Sachverständigen, die die Behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einschaltet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ihre von der Behörde veranlasste Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auf die behördliche Entscheidung Einfluss haben kann, weil in ihrer Heranziehung zum Ausdruck kommt, dass die Behörde zur Entscheidungsfindung den besonderen Sachverstand des Gutachters benötigt und die Ergebnisse der gutachterlichen Tätigkeit in die behördliche Entscheidung einfließt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. 2014 § 20 Rn. 25). Dies bringt auch § 31 FlurbG zum Ausdruck, wonach die Flurbereinigungsbehörde die Wertermittlung leitet, sich für diese aber Sachverständiger bedient.
Die Vorschrift erfasst alle Personen, die auf Veranlassung einer Behörde für diese in einem Verwaltungsverfahren tätig geworden sind und deren im Einzelfall ausgeübte Tätigkeit Einfluss auf die behördliche Entscheidung haben kann. Damit sind bloße Verwaltungshelfer, deren Tätigkeit sich auf die technische Umsetzung behördlicher Tätigkeit beschränkt nicht erfasst. Bei Sachverständigen, die die Behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einschaltet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ihre von der Behörde veranlasste Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auf die behördliche Entscheidung Einfluss haben kann, weil in ihrer Heranziehung zum Ausdruck kommt, dass die Behörde zur Entscheidungsfindung den besonderen Sachverstand des Gutachters benötigt und die Ergebnisse der gutachterlichen Tätigkeit in die behördliche Entscheidung einfließt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. 2014 § 20 Rn. 25). Dies bringt auch [[FlurbG#31|§ 31]] FlurbG zum Ausdruck, wonach die Flurbereinigungsbehörde die Wertermittlung leitet, sich für diese aber Sachverständiger bedient.


Auch im vorliegenden Fall hat die gutachterliche Tätigkeit in Form des erstellten Wertermittlungsgutachtens Einfluss auf die behördliche Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gehabt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bodenordnungsplan selbst, der ausdrücklich auf das vorliegende Gutachten Bezug nimmt sowie dem Widerspruchsbescheid, der auf die „bei den Sachverständigen vorhandene Kompetenz“ verweist, deren Einholung angesichts der „Komplexität und der in diesem Verfahren besonders schwierigen Ermittlung der Einlage- und Abfindungswerte geradezu geboten“ war und zum anderen aus der Einlassung des Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde die Ergebnisse des Wertermittlungsgut- achtens „zu eigen gemacht“ haben. Dass der Beklagte diese Ergebnisse auf Plausibilität überprüft hat, ändert daran nichts, sondern ist nur Ausdruck der Selbstverständlichkeit, dass die Behörde das von ihr beauftragte Gutachten auf eventuelle Fehler und Schwächen überprüft. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte unabhängig von dem Wertgutachten eine vollkommen eigenständige Wertermittlung angestellt und nur diese seiner Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt hat. Davon unberührt bleibt die rechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die von ihm getroffene Entscheidung, die nicht Gegenstand der Regelung des § 20 Abs. 1 VwVfG ist.
Auch im vorliegenden Fall hat die gutachterliche Tätigkeit in Form des erstellten Wertermittlungsgutachtens Einfluss auf die behördliche Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gehabt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bodenordnungsplan selbst, der ausdrücklich auf das vorliegende Gutachten Bezug nimmt sowie dem Widerspruchsbescheid, der auf die „bei den Sachverständigen vorhandene Kompetenz“ verweist, deren Einholung angesichts der „Komplexität und der in diesem Verfahren besonders schwierigen Ermittlung der Einlage- und Abfindungswerte geradezu geboten“ war und zum anderen aus der Einlassung des Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde die Ergebnisse des Wertermittlungsgut- achtens „zu eigen gemacht“ haben. Dass der Beklagte diese Ergebnisse auf Plausibilität überprüft hat, ändert daran nichts, sondern ist nur Ausdruck der Selbstverständlichkeit, dass die Behörde das von ihr beauftragte Gutachten auf eventuelle Fehler und Schwächen überprüft. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte unabhängig von dem Wertgutachten eine vollkommen eigenständige Wertermittlung angestellt und nur diese seiner Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt hat. Davon unberührt bleibt die rechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die von ihm getroffene Entscheidung, die nicht Gegenstand der Regelung des § 20 Abs. 1 VwVfG ist.
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Der Verfahrensverstoß wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Wertermittlungsgutachten durch einen zweiten Sachverständigen unterschrieben worden ist, der dadurch für das Gesamtgutachten die volle Verantwortung übernommen hat. Dieser Sachverständige war schon nach seiner eigenen Einschätzung für die Bewertung von bebauten Flächen bzw. von Flächen in bebauten Gebieten nicht als Sachverständiger bestellt. Der Beklagte ist dieser Einschätzung gefolgt und hat daher den Sachverständigen L. beigezogen. Auch wenn beide Sachverständigen das Gutachten ohne Einschränkungen unterschrieben haben, folgt aus dem Ausschluss des Sachverständigen L., dass auch nach dem Verständnis des Beklagten eine ordnungsgemäße Wertermittlung durch den verbliebenden Sachverständigen nicht erfolgen konnte. Daraus folgt, dass der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung die erforderliche Grundlage fehlte, nachdem der Beklagte sich auf dieses Gutachten für seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat.
Der Verfahrensverstoß wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Wertermittlungsgutachten durch einen zweiten Sachverständigen unterschrieben worden ist, der dadurch für das Gesamtgutachten die volle Verantwortung übernommen hat. Dieser Sachverständige war schon nach seiner eigenen Einschätzung für die Bewertung von bebauten Flächen bzw. von Flächen in bebauten Gebieten nicht als Sachverständiger bestellt. Der Beklagte ist dieser Einschätzung gefolgt und hat daher den Sachverständigen L. beigezogen. Auch wenn beide Sachverständigen das Gutachten ohne Einschränkungen unterschrieben haben, folgt aus dem Ausschluss des Sachverständigen L., dass auch nach dem Verständnis des Beklagten eine ordnungsgemäße Wertermittlung durch den verbliebenden Sachverständigen nicht erfolgen konnte. Daraus folgt, dass der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung die erforderliche Grundlage fehlte, nachdem der Beklagte sich auf dieses Gutachten für seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat.


Der angefochtene Verwaltungsakt ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache nach § 144 Satz 1 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen.)
Der angefochtene Verwaltungsakt ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen.)
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Aktuelle Version vom 13. Oktober 2025, 15:46 Uhr

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