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FlurbG:§ 4/65: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Der auf der Grundlage des [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG ergangene Flurbereinigungsbeschluss lässt keine formalen Mängel erkennen.
1. Der auf der Grundlage des [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG ergangene Flurbereinigungsbeschluss lässt keine formalen Mängel erkennen.


a) Ein derartiger rechtlicher Fehler ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass Unklarheiten darüber bestehen, ob die Stadt F einen Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens gestellt hat.
a) Ein derartiger rechtlicher Fehler ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass Unklarheiten darüber bestehen, ob die Stadt F einen Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens gestellt hat.


Auf die entsprechende Rüge hat der Beklagte ausgeführt, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2021 der Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt habe. Inwieweit hierin ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zu sehen ist, kann indessen dahinstehen. Denn für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedarf es keines Antrages. Die entsprechende Anordnung erfolgt vielmehr von Amts wegen. Für die Einleitung des Verfahrens kommt es maßgeblich allein auf das wohlverstandene Interesse der Betroffenen unter Würdigung der Gesamtumstände in dem betroffenen Gebiet und nicht auf eine auf Durchführung des Verfahrens gerichtete Willensäußerung eines Betroffenen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 – IV C 104.65 –, BVerwGE 29, 257 und juris Rn. 16; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 5. Auflage 2018 § 4 Rn. 3 <= [[FlurbG:§_4/8{{!}}RzF - 8 - zu § 4 FlurbG]]>).
Auf die entsprechende Rüge hat der Beklagte ausgeführt, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2021 der Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt habe. Inwieweit hierin ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zu sehen ist, kann indessen dahinstehen. Denn für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedarf es keines Antrages. Die entsprechende Anordnung erfolgt vielmehr von Amts wegen. Für die Einleitung des Verfahrens kommt es maßgeblich allein auf das wohlverstandene Interesse der Betroffenen unter Würdigung der Gesamtumstände in dem betroffenen Gebiet und nicht auf eine auf Durchführung des Verfahrens gerichtete Willensäußerung eines Betroffenen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 – IV C 104.65 –, BVerwGE 29, 257 und juris Rn. 16; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 5. Auflage 2018 § 4 Rn. 3 <= [[FlurbG:§_4/8{{!}}RzF - 8 - zu § 4 FlurbG]]>).


b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben.
b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben.




Die Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses.
Die Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses.


Vielmehr ist der Umstand, dass die voraussichtlich Beteiligten von der angebotenen Aufklärung keinen Gebrauch machen, für die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses ohne Belang (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 5 Rn. 3). Es muss lediglich die Möglichkeit einer Teilnahme an der Aufklärungsversammlung eingeräumt werden. Ob einzelne Eigentümer hieran tatsächlich teilgenommen haben, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 11 B 5/92 –, RdL 1993, 95 und juris Rn. 4 <= [[FlurbG:§_5 Abs. 1/20{{!}}RzF - 20 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss vom 28. Dezember 1959 – 1 C 170.59 –, RdL 1960, 166, 167). … Ist insoweit die unterbliebene Teilnahme des Klägers an dieser Versammlung unerheblich, so gilt dies für die Abwesenheit anderer voraussichtlich beteiligter Grundstückseigentümer bereits deshalb, weil sich der Kläger nicht auf diesen Umstand berufen kann.
Vielmehr ist der Umstand, dass die voraussichtlich Beteiligten von der angebotenen Aufklärung keinen Gebrauch machen, für die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses ohne Belang (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 5 Rn. 3). Es muss lediglich die Möglichkeit einer Teilnahme an der Aufklärungsversammlung eingeräumt werden. Ob einzelne Eigentümer hieran tatsächlich teilgenommen haben, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 11 B 5/92 –, RdL 1993, 95 und juris Rn. 4 <= [[FlurbG:§_5 Abs. 1/20{{!}}RzF - 20 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss vom 28. Dezember 1959 – 1 C 170.59 –, RdL 1960, 166, 167). … Ist insoweit die unterbliebene Teilnahme des Klägers an dieser Versammlung unerheblich, so gilt dies für die Abwesenheit anderer voraussichtlich beteiligter Grundstückseigentümer bereits deshalb, weil sich der Kläger nicht auf diesen Umstand berufen kann.


2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig.




Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben sind und diese sich damit als erforderlich erweist sowie ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist, ist der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Indessen kann das Gericht die entsprechende Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>). Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#37{{!}}37]] FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann (Wingerter/Mayr, a.a.O. § 4 Rn. 4).
Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben sind und diese sich damit als erforderlich erweist sowie ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist, ist der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Indessen kann das Gericht die entsprechende Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>). Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#37{{!}}37]] FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann (Wingerter/Mayr, a.a.O. § 4 Rn. 4).




Der angefochtene Beschluss des Beklagten sieht hinsichtlich der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens vor, dass durch die Ordnung und Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen und die damit verbundene Möglichkeit der Ausweisung von Erschließungsflächen nach neuzeitlichen sowie zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen in einer ausreichenden Größe die Wirtschaftseinheiten vergrößert und nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rationeller gestaltet werden können. Weiterhin soll durch den Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges dem Bedarf moderner Landmaschinen Rechnung getragen und die Realisierung eines überregionalen Wirtschaftswegenetzes umgesetzt werden sowie die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erfolgen. Insoweit handelt es sich aber um eine Zielsetzung, die den gesetzlichen Vorgaben des [[FlurbG#37{{!}}§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht. Hinsichtlich dieser von dem Beklagten mit der Flurbereinigung verfolgten konkreten Zielsetzung ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass das Ziel dieser Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann.
Der angefochtene Beschluss des Beklagten sieht hinsichtlich der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens vor, dass durch die Ordnung und Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen und die damit verbundene Möglichkeit der Ausweisung von Erschließungsflächen nach neuzeitlichen sowie zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen in einer ausreichenden Größe die Wirtschaftseinheiten vergrößert und nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rationeller gestaltet werden können. Weiterhin soll durch den Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges dem Bedarf moderner Landmaschinen Rechnung getragen und die Realisierung eines überregionalen Wirtschaftswegenetzes umgesetzt werden sowie die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erfolgen. Insoweit handelt es sich aber um eine Zielsetzung, die den gesetzlichen Vorgaben des [[FlurbG#37{{!}}§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht. Hinsichtlich dieser von dem Beklagten mit der Flurbereinigung verfolgten konkreten Zielsetzung ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass das Ziel dieser Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann.


b) Das nach [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG zu fordernde Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung ist ebenfalls gegeben.
b) Das nach [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG zu fordernde Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung ist ebenfalls gegeben.


Hierzu ist erforderlich, dass ein objektives Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der betroffenen Gebiete vorliegen muss. Maßgeblich ist nicht die subjektive Erwartung einzelner Teilnehmer. Vielmehr kommt es auf das wohlverstandene Interesse der betroffenen Beteiligten an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 – V B 14.72 –, BVerwGE 45, 112 und juris Rn. 6; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>).
Hierzu ist erforderlich, dass ein objektives Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der betroffenen Gebiete vorliegen muss. Maßgeblich ist nicht die subjektive Erwartung einzelner Teilnehmer. Vielmehr kommt es auf das wohlverstandene Interesse der betroffenen Beteiligten an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 – V B 14.72 –, BVerwGE 45, 112 und juris Rn. 6; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>).


Die entsprechende Anordnung eines vereinfachten Verfahrens setzt ebenso wie die Anordnung der Regelflurbereinigung voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen möglicherweise mit der Flurbereinigung verfolgte fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 – 9 C 1/10 – BVerwGE 139, 296 und juris Rn. 13 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).
Die entsprechende Anordnung eines vereinfachten Verfahrens setzt ebenso wie die Anordnung der Regelflurbereinigung voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen möglicherweise mit der Flurbereinigung verfolgte fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 – 9 C 1/10 – BVerwGE 139, 296 und juris Rn. 13 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).


Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass eine Flurbereinigung, die im alleinigen oder vorwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet würde, enteignenden Charakter hätte und damit nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. zum Umlegungsverfahren auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 –, BVerfGE 104, 1 und juris Rn. 31). Mit dem Privatnützigkeitserfordernis in [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG ist es daher nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).
Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass eine Flurbereinigung, die im alleinigen oder vorwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet würde, enteignenden Charakter hätte und damit nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. zum Umlegungsverfahren auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 –, BVerfGE 104, 1 und juris Rn. 31). Mit dem Privatnützigkeitserfordernis in [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG ist es daher nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).


Was die vom Beklagten angeordnete Flurbereinigung F angeht, so stützt er dieses Vorhaben zwar auch auf Gründe, die im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Diese bleiben aber von ihrem Gewicht hinter den privatnützigen Erwägungen zurück, die damit vorrangig die vorgesehene Flurbereinigung rechtfertigen. So verfolgt der Beklagte ausweislich der Begründung seines Bescheides vom 21. Dezember 2021 mit dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren die Realisierung eines überregionalen Wegenetzes und beabsichtigt, den Naturschutz zu fördern. Soweit dieses überregionale Wegenetz dazu dient, den landwirtschaftlichen Verkehr solcher Betriebe aufzunehmen, die nicht über Eigentumsflächen oder Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet verfügen, handelt es sich um eine Maßnahme, die im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt gleichzeitig für die Förderung des Naturschutzes, die ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2022 darin zum Ausdruck kommt, dass die Voraussetzungen für die Verwirklichung landespflegerischer und grünordnerischer Maßnahmen getroffen werden sollen. Indessen treten diese im allgemeinen Interesse stehenden Zwecke gegenüber den weiteren von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Flurbereinigung angeführten Erwägungen, die privatnützige Aspekte betreffen, zurück.
Was die vom Beklagten angeordnete Flurbereinigung F angeht, so stützt er dieses Vorhaben zwar auch auf Gründe, die im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Diese bleiben aber von ihrem Gewicht hinter den privatnützigen Erwägungen zurück, die damit vorrangig die vorgesehene Flurbereinigung rechtfertigen. So verfolgt der Beklagte ausweislich der Begründung seines Bescheides vom 21. Dezember 2021 mit dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren die Realisierung eines überregionalen Wegenetzes und beabsichtigt, den Naturschutz zu fördern. Soweit dieses überregionale Wegenetz dazu dient, den landwirtschaftlichen Verkehr solcher Betriebe aufzunehmen, die nicht über Eigentumsflächen oder Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet verfügen, handelt es sich um eine Maßnahme, die im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt gleichzeitig für die Förderung des Naturschutzes, die ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2022 darin zum Ausdruck kommt, dass die Voraussetzungen für die Verwirklichung landespflegerischer und grünordnerischer Maßnahmen getroffen werden sollen. Indessen treten diese im allgemeinen Interesse stehenden Zwecke gegenüber den weiteren von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Flurbereinigung angeführten Erwägungen, die privatnützige Aspekte betreffen, zurück.


Mit der Flurbereinigung soll nämlich eine Neuordnung des Grundbesitzes im Flurbereinigungsgebiet erreicht werden. So sollen Eigentums- und Pachtflächen nach neuzeitlichen und zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen zusammengelegt werden. Zudem soll der Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges ermöglicht werden, der dem Bedarf moderner Landmaschinen genügt. Hiermit soll die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erreicht werden. Die genannten Gesichtspunkte dienen bei objektiver Betrachtung allein dem Interesse der im Flurbereinigungsgebiet mit Flächen betroffenen Landwirte. Ihnen soll eine zeitgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen mit modernen Maschinen ermöglicht werden. Zudem sollen ihre Flächen durch einen zeitgemäß dimensionierten und auf moderne Landmaschinen ausgerichteten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Insoweit kommt ihnen auch die Anbindung an ein überregionales Wirtschaftswegenetz für den Fall zugute, dass ihre Betriebsstellen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes gelegen sind und sie über dieses Wirtschaftswegenetz ihre im Flurbereinigungsgebiet befindlichen Bewirtschaftungsflächen erreichen können. Insoweit dienen die entsprechenden Maßnahmen dazu, die Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern.
Mit der Flurbereinigung soll nämlich eine Neuordnung des Grundbesitzes im Flurbereinigungsgebiet erreicht werden. So sollen Eigentums- und Pachtflächen nach neuzeitlichen und zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen zusammengelegt werden. Zudem soll der Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges ermöglicht werden, der dem Bedarf moderner Landmaschinen genügt. Hiermit soll die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erreicht werden. Die genannten Gesichtspunkte dienen bei objektiver Betrachtung allein dem Interesse der im Flurbereinigungsgebiet mit Flächen betroffenen Landwirte. Ihnen soll eine zeitgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen mit modernen Maschinen ermöglicht werden. Zudem sollen ihre Flächen durch einen zeitgemäß dimensionierten und auf moderne Landmaschinen ausgerichteten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Insoweit kommt ihnen auch die Anbindung an ein überregionales Wirtschaftswegenetz für den Fall zugute, dass ihre Betriebsstellen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes gelegen sind und sie über dieses Wirtschaftswegenetz ihre im Flurbereinigungsgebiet befindlichen Bewirtschaftungsflächen erreichen können. Insoweit dienen die entsprechenden Maßnahmen dazu, die Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern.


c) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung, die Flurbereinigung anzuordnen, und die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes sich als ermessensfehlerhaft erweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>).
c) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung, die Flurbereinigung anzuordnen, und die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes sich als ermessensfehlerhaft erweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>).


Was die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes angeht, so sieht [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG vor, dass dieses so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Insoweit ist ein Gebietszuschnitt zu wählen, der der Zielsetzung der Flurbereinigung in möglichst umfassender Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 – 5 B 164/88 –, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 und juris Rn. 4; Wingerter/Mayr; a.a.O. § 7 Rn. 2 <= [[FlurbG:§_4/32{{!}}RzF - 32 - zu § 4 FlurbG]]>).
Was die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes angeht, so sieht [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG vor, dass dieses so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Insoweit ist ein Gebietszuschnitt zu wählen, der der Zielsetzung der Flurbereinigung in möglichst umfassender Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 – 5 B 164/88 –, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 und juris Rn. 4; Wingerter/Mayr; a.a.O. § 7 Rn. 2 <= [[FlurbG:§_4/32{{!}}RzF - 32 - zu § 4 FlurbG]]>).


Insoweit kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, vielmehr ist das Flurbereinigungsgebiet insgesamt in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 8 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>). Hinsichtlich des Flurbereinigungsgebietes F ist nicht erkennbar, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebietes im Hinblick auf die angestrebten Ziele der Zusammenlegung der Eigentums- und Pachtflächen sowie der Ertüchtigung des Wirtschaftsweges eine sachwidrige Grenzziehung erkennen lässt. Bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger seine Bereitschaft erklärt hat, für den Wegeausbau benötigte Flächen an die Stadt F abzutreten. Insoweit würde lediglich ein Teilaspekt des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt. Gleichzeitig dient dieses Verfahren gerade dazu, Einzelverhandlung und Einzelkaufverträge zu ersetzen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 FlurbG Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>).
Insoweit kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, vielmehr ist das Flurbereinigungsgebiet insgesamt in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 8 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>). Hinsichtlich des Flurbereinigungsgebietes F ist nicht erkennbar, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebietes im Hinblick auf die angestrebten Ziele der Zusammenlegung der Eigentums- und Pachtflächen sowie der Ertüchtigung des Wirtschaftsweges eine sachwidrige Grenzziehung erkennen lässt. Bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger seine Bereitschaft erklärt hat, für den Wegeausbau benötigte Flächen an die Stadt F abzutreten. Insoweit würde lediglich ein Teilaspekt des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt. Gleichzeitig dient dieses Verfahren gerade dazu, Einzelverhandlung und Einzelkaufverträge zu ersetzen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 FlurbG Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]]>).
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Aktuelle Version vom 13. Oktober 2025, 15:02 Uhr

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