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|text=Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den | |text=Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|37]] FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann. | ||
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|text=… | |text=… | ||
1. Der auf der Grundlage des § 4 FlurbG ergangene Flurbereinigungsbeschluss lässt keine formalen Mängel erkennen. | 1. Der auf der Grundlage des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG ergangene Flurbereinigungsbeschluss lässt keine formalen Mängel erkennen. | ||
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Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben sind und diese sich damit als erforderlich erweist sowie ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist, ist der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Indessen kann das Gericht die entsprechende Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>). Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den | Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben sind und diese sich damit als erforderlich erweist sowie ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist, ist der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Indessen kann das Gericht die entsprechende Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§_4/55{{!}}RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>). Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|37]] FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann (Wingerter/Mayr, a.a.O. § 4 Rn. 4). | ||
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Der angefochtene Beschluss des Beklagten sieht hinsichtlich der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens vor, dass durch die Ordnung und Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen und die damit verbundene Möglichkeit der Ausweisung von Erschließungsflächen nach neuzeitlichen sowie zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen in einer ausreichenden Größe die Wirtschaftseinheiten vergrößert und nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rationeller gestaltet werden können. Weiterhin soll durch den Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges dem Bedarf moderner Landmaschinen Rechnung getragen und die Realisierung eines überregionalen Wirtschaftswegenetzes umgesetzt werden sowie die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erfolgen. Insoweit handelt es sich aber um eine Zielsetzung, die den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht. Hinsichtlich dieser von dem Beklagten mit der Flurbereinigung verfolgten konkreten Zielsetzung ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass das Ziel dieser Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann. | Der angefochtene Beschluss des Beklagten sieht hinsichtlich der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens vor, dass durch die Ordnung und Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen und die damit verbundene Möglichkeit der Ausweisung von Erschließungsflächen nach neuzeitlichen sowie zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen in einer ausreichenden Größe die Wirtschaftseinheiten vergrößert und nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rationeller gestaltet werden können. Weiterhin soll durch den Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges dem Bedarf moderner Landmaschinen Rechnung getragen und die Realisierung eines überregionalen Wirtschaftswegenetzes umgesetzt werden sowie die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erfolgen. Insoweit handelt es sich aber um eine Zielsetzung, die den gesetzlichen Vorgaben des [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht. Hinsichtlich dieser von dem Beklagten mit der Flurbereinigung verfolgten konkreten Zielsetzung ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass das Ziel dieser Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann. | ||
b) Das nach § 4 FlurbG zu fordernde Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung ist ebenfalls gegeben. | b) Das nach [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG zu fordernde Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung ist ebenfalls gegeben. | ||
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Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass eine Flurbereinigung, die im alleinigen oder vorwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet würde, enteignenden Charakter hätte und damit nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF -21- zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. zum Umlegungsverfahren auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 –, BVerfGE 104, 1 und juris Rn. 31). Mit dem Privatnützigkeitserfordernis in § 4 FlurbG ist es daher nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF -21- zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). | Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass eine Flurbereinigung, die im alleinigen oder vorwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet würde, enteignenden Charakter hätte und damit nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF -21- zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. zum Umlegungsverfahren auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 –, BVerfGE 104, 1 und juris Rn. 31). Mit dem Privatnützigkeitserfordernis in [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG ist es daher nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§_86 Abs. 1/21{{!}}RzF -21- zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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Was die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes angeht, so sieht § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vor, dass dieses so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Insoweit ist ein Gebietszuschnitt zu wählen, der der Zielsetzung der Flurbereinigung in möglichst umfassender Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 – 5 B 164/88 –, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 und juris Rn. 4; Wingerter/Mayr; a.a.O. § 7 Rn. 2 <= [[FlurbG:§_4/32{{!}}RzF -32- zu § 4 FlurbG]]>). | Was die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes angeht, so sieht [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG vor, dass dieses so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Insoweit ist ein Gebietszuschnitt zu wählen, der der Zielsetzung der Flurbereinigung in möglichst umfassender Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 – 5 B 164/88 –, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 und juris Rn. 4; Wingerter/Mayr; a.a.O. § 7 Rn. 2 <= [[FlurbG:§_4/32{{!}}RzF -32- zu § 4 FlurbG]]>). | ||
Version vom 13. Oktober 2025, 14:24 Uhr
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