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Vor diesem Hintergrund weist das Grundstück des Beigeladenen im Hinblick auf seine Lage und Größe keine Einschränkungen auf, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Abfindung durch eine Fläche von minderer Qualität mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erheblich ins Gewicht fallen. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene als Betreiber eines größeren Automobilhandels ohne Bezug zur Landwirtschaft ersichtlich kein Interesse an der eigenen Nutzung einer Ackerfläche hat. Für eine wirtschaftliche Verwertung würde er - wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat - die Flächen verkaufen. Damit würde sich die Abfindung im Ergebnis wie eine Abfindung in Geld auswirken, was gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG ohne Zustimmung des Teilnehmers nicht zulässig ist (näher dazu Abschnitt g). | Vor diesem Hintergrund weist das Grundstück des Beigeladenen im Hinblick auf seine Lage und Größe keine Einschränkungen auf, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Abfindung durch eine Fläche von minderer Qualität mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erheblich ins Gewicht fallen. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene als Betreiber eines größeren Automobilhandels ohne Bezug zur Landwirtschaft ersichtlich kein Interesse an der eigenen Nutzung einer Ackerfläche hat. Für eine wirtschaftliche Verwertung würde er - wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat - die Flächen verkaufen. Damit würde sich die Abfindung im Ergebnis wie eine Abfindung in Geld auswirken, was gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG ohne Zustimmung des Teilnehmers nicht zulässig ist (näher dazu Abschnitt g). | ||
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g) Schließlich scheidet eine Geldabfindung ohne die Zustimmung des Beigeladenen nach dem eindeutigen Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - juris Rn. 32 <= [[LwAnpG:§_58_Abs._2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19 <= [[LwAnpG:§_58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]> vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024, a.a.O. Rn. 33). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Ist das angebotene Tauschland nicht nach den Maßstäben des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG für die Landabfindung geeignet, weil es sich - wie hier - um Flächen minderer Qualität handelt und eine Abfindung durch solche Flächen auch nicht ausnahmsweise in Betracht kommt, kann der Qualitätsmangel nicht durch eine zusätzliche Abfindung in Geld ausgeglichen werden. | g) Schließlich scheidet eine Geldabfindung ohne die Zustimmung des Beigeladenen nach dem eindeutigen Wortlaut des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - juris Rn. 32 <= [[LwAnpG:§_58_Abs._2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19 <= [[LwAnpG:§_58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]> vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024, a.a.O. Rn. 33). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Ist das angebotene Tauschland nicht nach den Maßstäben des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG für die Landabfindung geeignet, weil es sich - wie hier - um Flächen minderer Qualität handelt und eine Abfindung durch solche Flächen auch nicht ausnahmsweise in Betracht kommt, kann der Qualitätsmangel nicht durch eine zusätzliche Abfindung in Geld ausgeglichen werden. | ||
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Dies ist die Version von 13. Oktober 2025, 11:42 von Redaktion