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Wenn die Klägerinnen darüber hinaus einwenden, der Bodenordnungsplan sei nicht zweckmäßig, so können sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Im Anfechtungsprozess gegen den Bodenordnungsplan gehört die Zweckmäßigkeit des Plans nicht zum Prüfprogramm. Dieses bestimmt sich nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsakt aufgehoben wird, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind (vgl. nur allg. Decker BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1. Juli 2024, § 114, Rn. 26). | Wenn die Klägerinnen darüber hinaus einwenden, der Bodenordnungsplan sei nicht zweckmäßig, so können sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Im Anfechtungsprozess gegen den Bodenordnungsplan gehört die Zweckmäßigkeit des Plans nicht zum Prüfprogramm. Dieses bestimmt sich nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsakt aufgehoben wird, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind (vgl. nur allg. Decker BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1. Juli 2024, § 114, Rn. 26). | ||
Eine auf die Zweckmäßigkeit der Abfindungsgestaltung gerichtete Überprüfungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts folgt auch nicht aus § 146 Satz 2 FlurbG. Danach hat das Flurbereinigungsgericht auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - V C 16.76 -, juris, Rn. 24f < | Eine auf die Zweckmäßigkeit der Abfindungsgestaltung gerichtete Überprüfungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts folgt auch nicht aus § 146 Satz 2 FlurbG. Danach hat das Flurbereinigungsgericht auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - V C 16.76 -, juris, Rn. 24f < [[FlurbG:§ 146 Nr. 2/7|RzF - 7 - zu § 146 Nr. 2 FlurbG]]>) ist in diesem Zusammenhang von folgendem auszugehen: Das Gericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde von ihrem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. Ist ein Teilnehmer gleichwertig abgefunden, so erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG nicht darauf, alternativ zu gestalten, um eine ebenfalls zweckmäßige oder eine zweckmäßigere Gesamtabfindung herbeizuführen; sie beschränkt sich darauf, darüber zu befinden, ob die zur Plangestaltung ermächtigten Flurbereinigungsbehörden "in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht" haben. Geprüft werden soll danach nicht die "Zweckmäßigkeit" einer Abfindung an sich, sondern, ob von dem Gestaltungsermessen bei den Abfindungserwägungen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Für eigenes Planermessen des Flurbereinigungsgerichts ist danach kein Raum. Die Überprüfung setzt also eine zu prüfende Ermessensbetätigung der Flurbereinigungsbehörden voraus, um feststellen zu können, ob sie ihr Ermessen zweckmäßig ausgeübt haben. | ||
Zweckmäßig ist der Ermessensgebrauch dann, wenn er geeignet ist, den mit dem Gestaltungsauftrag verfolgten Zweck zu erfüllen. Dieser Zweck ist im Rahmen der bei der Neuordnung abzuwägenden Interessen der Teilnehmer grundsätzlich erreicht, wenn die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung gewährleistet ist. Wird vom Flurbereinigungsgericht bei der nach § 146 Nr. 2 FlurbG eingeräumten Prüfungskompetenz die Gleichwertigkeit der Abfindung des klagenden Teilnehmers festgestellt, dann ist auch von dem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Nur in Extremfällen könnte vielleicht etwas Anderes gelten; ob etwa bei mehreren Möglichkeiten gleichwertiger Abfindung die planerische Auswahl unter rein schikanöser Mißachtung verständlicher Wünsche eines Teilnehmers erfolgt, würde schon nach § 114 VwGO der gerichtlichen Prüfung offenstehen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung kann sonst ein unzweckmäßiger oder zweckwidriger Ermessensgebrauch nicht vorliegen. Ist eine Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung festzustellen, dann ist die Kontrollbefugnis erschöpft und für eine anderweitige Gestaltung kein Raum. Nur bei nachweisbar nicht erreichter Gleichwertigkeit - gleich welcher wertbestimmende Faktor dabei unberücksichtigt geblieben oder nicht wertgerecht berücksichtigt worden ist - steht dem Flurbereinigungsgericht eine Verwerfungskompetenz verbunden mit einer Gestaltungsbefugnis zur Gewährleistung einer gleichwerten Abfindung zu. | Zweckmäßig ist der Ermessensgebrauch dann, wenn er geeignet ist, den mit dem Gestaltungsauftrag verfolgten Zweck zu erfüllen. Dieser Zweck ist im Rahmen der bei der Neuordnung abzuwägenden Interessen der Teilnehmer grundsätzlich erreicht, wenn die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung gewährleistet ist. Wird vom Flurbereinigungsgericht bei der nach § 146 Nr. 2 FlurbG eingeräumten Prüfungskompetenz die Gleichwertigkeit der Abfindung des klagenden Teilnehmers festgestellt, dann ist auch von dem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Nur in Extremfällen könnte vielleicht etwas Anderes gelten; ob etwa bei mehreren Möglichkeiten gleichwertiger Abfindung die planerische Auswahl unter rein schikanöser Mißachtung verständlicher Wünsche eines Teilnehmers erfolgt, würde schon nach § 114 VwGO der gerichtlichen Prüfung offenstehen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung kann sonst ein unzweckmäßiger oder zweckwidriger Ermessensgebrauch nicht vorliegen. Ist eine Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung festzustellen, dann ist die Kontrollbefugnis erschöpft und für eine anderweitige Gestaltung kein Raum. Nur bei nachweisbar nicht erreichter Gleichwertigkeit - gleich welcher wertbestimmende Faktor dabei unberücksichtigt geblieben oder nicht wertgerecht berücksichtigt worden ist - steht dem Flurbereinigungsgericht eine Verwerfungskompetenz verbunden mit einer Gestaltungsbefugnis zur Gewährleistung einer gleichwerten Abfindung zu. |
Aktuelle Version vom 13. Oktober 2025, 10:35 Uhr
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