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Der im hiesigen Anfechtungsprozess gegen den Bodenordnungsplan erhobene Einwand der Klägerinnen, der Anordnungsbeschluss vom 28. Juni 2004 sei mit den Zielsetzungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht vereinbar, führt ebenso wie ihre Angriffe gegen nachfolgende Änderungsbeschlüsse nicht zum Erfolg. Sie hätten in einem früheren Verfahrensstadium erhoben werden müssen. Die Klägerinnen sind damit im vorliegenden Verfahren inzwischen ausgeschlossen: | Der im hiesigen Anfechtungsprozess gegen den Bodenordnungsplan erhobene Einwand der Klägerinnen, der Anordnungsbeschluss vom 28. Juni 2004 sei mit den Zielsetzungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht vereinbar, führt ebenso wie ihre Angriffe gegen nachfolgende Änderungsbeschlüsse nicht zum Erfolg. Sie hätten in einem früheren Verfahrensstadium erhoben werden müssen. Die Klägerinnen sind damit im vorliegenden Verfahren inzwischen ausgeschlossen: | ||
Es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass das Bodenordnungsverfahren mehrstufig ausgestaltet ist. Es besteht aus den drei aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 27 ff. FlurbG) und "Bodenordnungsplan" (§ 59 LwAnpG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 -, juris, Rn. 13 m.w.N. < | Es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass das Bodenordnungsverfahren mehrstufig ausgestaltet ist. Es besteht aus den drei aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 27 ff. FlurbG) und "Bodenordnungsplan" (§ 59 LwAnpG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 -, juris, Rn. 13 m.w.N. <[[LwAnpG:§ 58/2|RzF - 2 - zu § 58 LwAnpG]]>). Da der Anordnungsbeschluss mit der Begründung angefochten werden kann, die sachlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG lägen nicht vor, sind nach dessen Bestandskraft dahingehende Einwände in späteren Verfahren ausgeschlossen (so: BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26/17 -, juris, Rn. 9 <[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/80|RzF - 80 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Das Gericht hat auch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Anordnungsbeschluss vom 28. Juni 2004 oder die nachfolgenden Änderungsbeschlüsse nichtig wären und damit auch dem angefochtenen Bodenordnungsplan die Grundlage fehlte. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solch schwerwiegender Fehler ist weder von Klägerseite angesprochen worden noch sonst für das Gericht erkennbar. Auch ein Fall des § 44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. | Das Gericht hat auch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Anordnungsbeschluss vom 28. Juni 2004 oder die nachfolgenden Änderungsbeschlüsse nichtig wären und damit auch dem angefochtenen Bodenordnungsplan die Grundlage fehlte. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solch schwerwiegender Fehler ist weder von Klägerseite angesprochen worden noch sonst für das Gericht erkennbar. Auch ein Fall des § 44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. | ||
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Die Klägerinnen haben nach dem Teilnehmernachweis – alte Grundstücke vom 1. Dezember 2021 das Flurstück in der Gemarkung K. B., Flur 1, Flurstück 35/3 mit einer Größe von 1280 qm in das Verfahren eingelegt. Sie sind nach dem Teilnehmernachweis – neue Grundstücke desselben Datums abgefunden worden mit dem Flurstück 3, Flur 1 der Gemarkung K. B. in einer Größe von 1264 qm. Die Minderausweisung in Land beträgt damit 16 qm bzw. 1,25 %. Eine solche Minderausweisung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG) ist zulässig, wenn es sich dabei um einen geringfügigen Spitzenbetrag handelt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 44, Rn. 57) und diese unvermeidbar ist. Beide Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Die Planungsabsicht des Beklagten, mit dem Beleuchtungsmast und den Elektrokabeln vorhandene Versorgungsleitungen und Einrichtungen dem Wegegrundstück der Gemeinde W. flächenmäßig zuzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat sich der Beklagte offenbar veranlasst gesehen, den damit für das Einlageflurstück der Klägerinnen am F.-weg eintretenden Flächenverlust möglichst gering zu halten bzw. das Wegegrundstück „F.-weg“ (Flurstück 132) nicht breiter zu gestalten als unbedingt notwendig. Das kann dem Umstand entnommen werden, dass er die Grenze zu dem Wegegrundstück – wie auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides ersichtlich – noch über den Zaun der Klägerinnen zum F.-weg hinausgezogen hat. Eine zu einer größeren Landabfindung im Umfang von 16 qm führende Verschwenkung der Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken kommt als realistische Planungsalternative nicht in Betracht. Eine solche Grenzverschiebung führte zwangsläufig wiederum zu Beschränkungen der Abfindungen der Eigentümer dieser Grundstücke. Außerdem haben die Klägerinnen selbst vorgetragen, dass eine solche Grenzverschiebung zu keiner irgendwie gearteten besseren Nutzbarkeit ihres Grundstückes führe und an der Lebenswirklichkeit nichts ändere. | Die Klägerinnen haben nach dem Teilnehmernachweis – alte Grundstücke vom 1. Dezember 2021 das Flurstück in der Gemarkung K. B., Flur 1, Flurstück 35/3 mit einer Größe von 1280 qm in das Verfahren eingelegt. Sie sind nach dem Teilnehmernachweis – neue Grundstücke desselben Datums abgefunden worden mit dem Flurstück 3, Flur 1 der Gemarkung K. B. in einer Größe von 1264 qm. Die Minderausweisung in Land beträgt damit 16 qm bzw. 1,25 %. Eine solche Minderausweisung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG) ist zulässig, wenn es sich dabei um einen geringfügigen Spitzenbetrag handelt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 44, Rn. 57) und diese unvermeidbar ist. Beide Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Die Planungsabsicht des Beklagten, mit dem Beleuchtungsmast und den Elektrokabeln vorhandene Versorgungsleitungen und Einrichtungen dem Wegegrundstück der Gemeinde W. flächenmäßig zuzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat sich der Beklagte offenbar veranlasst gesehen, den damit für das Einlageflurstück der Klägerinnen am F.-weg eintretenden Flächenverlust möglichst gering zu halten bzw. das Wegegrundstück „F.-weg“ (Flurstück 132) nicht breiter zu gestalten als unbedingt notwendig. Das kann dem Umstand entnommen werden, dass er die Grenze zu dem Wegegrundstück – wie auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides ersichtlich – noch über den Zaun der Klägerinnen zum F.-weg hinausgezogen hat. Eine zu einer größeren Landabfindung im Umfang von 16 qm führende Verschwenkung der Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken kommt als realistische Planungsalternative nicht in Betracht. Eine solche Grenzverschiebung führte zwangsläufig wiederum zu Beschränkungen der Abfindungen der Eigentümer dieser Grundstücke. Außerdem haben die Klägerinnen selbst vorgetragen, dass eine solche Grenzverschiebung zu keiner irgendwie gearteten besseren Nutzbarkeit ihres Grundstückes führe und an der Lebenswirklichkeit nichts ändere. | ||
Dem neuen Grenzverlauf zum F.-weg steht auch nicht § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG entgegen. Danach können Hofflächen nur dann verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung das erfordert. Zwar können auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben (BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 1/92, juris < | Dem neuen Grenzverlauf zum F.-weg steht auch nicht § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG entgegen. Danach können Hofflächen nur dann verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung das erfordert. Zwar können auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben (BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 1/92, juris <[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Für die Grundstücksfläche außerhalb der Umzäunung zum F.-weg, die den Klägerinnen zugunsten des Wegegrundstückes nicht mehr zugeteilt worden ist, fehlt es für die Charakterisierung als Hoffläche jedoch an einem funktionalen Zusammenhang mit ihrem Wochenendhausgrundstück. Es wird in der Rechtsprechung zutreffend vertreten, dass eine Einfriedung in der Regel eine trennende Wirkung mit der Folge hat, dass sich der außerhalb liegende Teil des Grundstücks als optisch selbständig darstellt und in einem solchen Fall mangels räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Nutzung ausscheidet, so dass bereits deswegen keine geschützte Fläche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG vorliegt (BayVGH, Urteil vom 28.06.2016 - 13 A 15.1475 -, juris). | ||
Ist der Anspruch der Klägerinnen auf wertgleiche Abfindung danach erfüllt, kann offenbleiben, ob der dem Wegegrundstück (Flurstück 132) zugeordnete Teil des Einlagegrundstückes der Klägerinnen dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz – wie es die Widerspruchsbehörde vertritt – unterfällt und damit schon nicht zu den Grundstücksflächen zählt, für die ein Anspruch auf Landabfindung besteht (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2017 - 9 K 163/16 -, juris, Rn. 55). | Ist der Anspruch der Klägerinnen auf wertgleiche Abfindung danach erfüllt, kann offenbleiben, ob der dem Wegegrundstück (Flurstück 132) zugeordnete Teil des Einlagegrundstückes der Klägerinnen dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz – wie es die Widerspruchsbehörde vertritt – unterfällt und damit schon nicht zu den Grundstücksflächen zählt, für die ein Anspruch auf Landabfindung besteht (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2017 - 9 K 163/16 -, juris, Rn. 55). |
Version vom 13. Oktober 2025, 10:34 Uhr
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