(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 63 |AKZ=9 KM 45/22 OVG |entscheidung=Beschluss |datum=2023/05/16 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 |schlagworte=Bekanntmachung, öffentliche/Folgen fehlerhafter Bekanntmachung### Bekanntmachung, öffentliche/Internet### Bekanntmachung, öffentliche/Rechtsbehelfsfrist### Fristen/Wiedereinsetzung### Nachsichtgewährung/unverschuldete Säumnis### Vorzeitige Ausführungsanordnung/sofortige Vollziehung }} {{R…“) |
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Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans bereits vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. | Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans bereits vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. | ||
Der Antragsgegner hat unstreitig verbliebene Widersprüche des Antragstellers der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei M-V vorgelegt. Auch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist gegeben, dass aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögern und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendige Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern. Der neue Rechtszustand ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 BauGB keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Hinzu kommt, dass nach Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden kann. Damit liegt es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten des Verfahrens, den neuen Rechtszustand möglichst bald eintreten zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2005, - 9 M 88/05 -, juris, Rn. 7 | Der Antragsgegner hat unstreitig verbliebene Widersprüche des Antragstellers der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei M-V vorgelegt. Auch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist gegeben, dass aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögern und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendige Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern. Der neue Rechtszustand ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 BauGB keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Hinzu kommt, dass nach Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden kann. Damit liegt es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten des Verfahrens, den neuen Rechtszustand möglichst bald eintreten zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2005, - 9 M 88/05 -, juris, Rn. 7 <= [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]>). Zutreffend beruft sich der Antragsgegner somit darauf, dass eine Vielzahl von Beteiligten der 140 Teilnehmer des Verfahrens, denen gegenüber der Bodenordnungsplan bestandskräftig geworden ist, ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Bodenordnungsplan vollzogen werden kann. Hinzu träten Gesichtspunkte rückständigen Grunderwerbs und der Auszahlung geleisteter Geldausgleiche. | ||
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei Ausübung seines Ermessens nach § 63 Abs. 1 FlurbG schutzwürdige Interessen des Antragstellers außer Acht gelassen hätte. Die Behörde hat nach dieser Regelung unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Rechtsbehelfe und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Rechtsmittel gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung, die die Neuordnung der Grundstücke in der Sache angreifen, erfolglos. Die vorzeitige Ausführungsanordnung bestimmt nur, wann der neue Rechtszustand eintritt. Wie dieser Rechtszustand beschaffen ist, regelt allein der Bodenordnungsplan (Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 63, Rn. 3). Allenfalls schwerwiegende Angriffe gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung in Frage stellen (Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 < | Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei Ausübung seines Ermessens nach § 63 Abs. 1 FlurbG schutzwürdige Interessen des Antragstellers außer Acht gelassen hätte. Die Behörde hat nach dieser Regelung unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Rechtsbehelfe und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Rechtsmittel gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung, die die Neuordnung der Grundstücke in der Sache angreifen, erfolglos. Die vorzeitige Ausführungsanordnung bestimmt nur, wann der neue Rechtszustand eintritt. Wie dieser Rechtszustand beschaffen ist, regelt allein der Bodenordnungsplan (Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 63, Rn. 3). Allenfalls schwerwiegende Angriffe gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung in Frage stellen (Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 <[[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]]> - und vom 26. Mai 2005 - 9 M 56/05 -; OVG Koblenz, Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 C 11144/02 -, DÖV 2003, 513 - zitiert nach juris). In diesem Sinne sind Anhaltspunkte dafür, dass einschneidende Änderungen des Flurbereinigungsplans zu erwarten sind, hier nicht erkennbar. Der Antragsteller beruft sich in seiner Antragsbegründung im Wesentlichen auf eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich des Flurbereinigungsplanes wegen einer möglicherweise unrichtigen Bewertung seiner eingebrachten Flächen im Hinblick auf deren Größe und der fehlenden Berücksichtigung einer Windpotentialfläche. Dies führe zu einem groben Missverhältnis zwischen eingelegten Flächen und der „vorläufigen Besitzeinweisung“. | ||
Damit sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Flurbereinigungsplan in seiner Gesamtheit fehlerhaft sein könnte. Insbesondere hat der Senat bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung keine Hinweise darauf, dass der Flurneuordnungsplan vom 24. Oktober 2018 in Gestalt seiner nachfolgenden Nachträge oder die ihm zugrundeliegende Wertermittlung noch von einer Mehrzahl von Teilnehmern am Verfahren angefochten sind und deshalb mit schwerwiegenden Änderungen der genannten Entscheidungen gerechnet werden könnte. Sollten sich demgegenüber aufgrund der gegen den Flurneuordnungsplan gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers rechtliche Änderungen zu dessen Gunsten ergeben, so würden die ursprünglichen Festsetzungen des Planes so behandelt, als wären sie nicht ergangen (vgl. m.w.N. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 63, Rn. 5). Der Einwand des Antragstellers, ein beabsichtigter Tausch von Flächen der Ordnungsnummer 14 mit in der Gemarkung R. belegenen Flächen des Antragstellers könne bei der derzeit im Flurneuordnungsplan vorgesehenen „Abgliederung von Flächen“ und Vollzug der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht stattfinden und beabsichtigte Arrondierungseffekte könnten nicht eintreten, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Einwand zielt gleichermaßen in der Sache gegen die Rechtsmäßigkeit des Bodenordnungsplanes und nicht gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung. Worin ein dadurch ausnahmsweise bedingter schwerwiegender Fehler des Bodenordnungsplanes liegen sollte, trägt der Antragsteller nicht vor. Dass der bei Ausbleiben des freiwilligen Landtausches verfolgte Zweck, ländliche Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur neu zu ordnen, nicht gebührend berücksichtigt werde, reicht in dieser Pauschalität nicht aus. | Damit sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Flurbereinigungsplan in seiner Gesamtheit fehlerhaft sein könnte. Insbesondere hat der Senat bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung keine Hinweise darauf, dass der Flurneuordnungsplan vom 24. Oktober 2018 in Gestalt seiner nachfolgenden Nachträge oder die ihm zugrundeliegende Wertermittlung noch von einer Mehrzahl von Teilnehmern am Verfahren angefochten sind und deshalb mit schwerwiegenden Änderungen der genannten Entscheidungen gerechnet werden könnte. Sollten sich demgegenüber aufgrund der gegen den Flurneuordnungsplan gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers rechtliche Änderungen zu dessen Gunsten ergeben, so würden die ursprünglichen Festsetzungen des Planes so behandelt, als wären sie nicht ergangen (vgl. m.w.N. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 63, Rn. 5). Der Einwand des Antragstellers, ein beabsichtigter Tausch von Flächen der Ordnungsnummer 14 mit in der Gemarkung R. belegenen Flächen des Antragstellers könne bei der derzeit im Flurneuordnungsplan vorgesehenen „Abgliederung von Flächen“ und Vollzug der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht stattfinden und beabsichtigte Arrondierungseffekte könnten nicht eintreten, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Einwand zielt gleichermaßen in der Sache gegen die Rechtsmäßigkeit des Bodenordnungsplanes und nicht gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung. Worin ein dadurch ausnahmsweise bedingter schwerwiegender Fehler des Bodenordnungsplanes liegen sollte, trägt der Antragsteller nicht vor. Dass der bei Ausbleiben des freiwilligen Landtausches verfolgte Zweck, ländliche Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur neu zu ordnen, nicht gebührend berücksichtigt werde, reicht in dieser Pauschalität nicht aus. | ||
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Dies ist die Version von 10. Oktober 2025, 13:44 von Redaktion