(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 110 }} {{RzF/Leitsatz |text=Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Wider…“) |
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|pagename=FlurbG:§ 110 | |pagename=FlurbG:§ 110 | ||
|AKZ=9 KM 45/22 OVG | |||
|entscheidung=Beschluss | |||
|datum=2023/05/16 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald | |||
|lieferung=2025 | |||
|schlagworte=Bekanntmachung, öffentliche/Folgen fehlerhafter Bekanntmachung### Bekanntmachung, öffentliche/Internet### Bekanntmachung, öffentliche/Rechtsbehelfsfrist### Fristen/Wiedereinsetzung### Nachsichtgewährung/unverschuldete Säumnis### Vorzeitige Ausführungsanordnung/sofortige Vollziehung | |||
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