(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 44 Abs. 2 |AKZ=9 K 367/23 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2024/11/26 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 |schlagworte=Abwägung/Abwägungskontrolle### Abwägung/Entwicklungsperspektiven### Abwägung/Planwunsch### Abwägung/Mitwirkung### Planwunsch/Qualifizierter Planwunsch }} {{RzF/Leitsatz |text=Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft…“) |
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Eine vollständige Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger grundsätzlich nicht verlangen. | Eine vollständige Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger grundsätzlich nicht verlangen. | ||
Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nur dann nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, wenn der Betroffene Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind im Planwunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (OVG M-V, a.a.O. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG´s: BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 – 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris RdNr. 30 < | Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nur dann nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, wenn der Betroffene Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind im Planwunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (OVG M-V, a.a.O. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG´s: BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 – 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris RdNr. 30 <[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt. v. 17.01.2007 – BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87, juris RdNr. 37 <[[FlurbG:§ 44 Abs. 2/108|RzF - 108 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]>). Ansonsten ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren – abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder § 45 FlurbG – in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006, a.a.O). | ||
Zwar hat der Kläger im Plananhörungstermin am 15. Juni 2021 die Zuteilung einer Parkplatzstellfläche begehrt, weil er beabsichtige, das Haus in Lage des Einlageflurstückes Gemarkung W. Flur 1 Nr. 13 (Abfindungsflurstück 167) zu einem Hotel auszubauen. Diese Planwünsche hat der Kläger jedoch nicht weiter im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren substantiiert. | Zwar hat der Kläger im Plananhörungstermin am 15. Juni 2021 die Zuteilung einer Parkplatzstellfläche begehrt, weil er beabsichtige, das Haus in Lage des Einlageflurstückes Gemarkung W. Flur 1 Nr. 13 (Abfindungsflurstück 167) zu einem Hotel auszubauen. Diese Planwünsche hat der Kläger jedoch nicht weiter im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren substantiiert. |