FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/171: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2 }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid neben einer Klage gegen den Ausgangsbescheid ist – ohne erstrmalige oder zusätzliche selbständige Beschwer – ausgeschlossen. }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/62{{!}}RzF - 62 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]]. }}“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2
|pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2
|AKZ=9 K 287/21 OVG
|entscheidung=Urteil
|datum=2024/03/25
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald
|lieferung=2025
|schlagworte=Form- und Verfahrensvorschriften/Verletzung### Widerspruch/Form### Widerspruch/Zulässigkeit### Klage/Zulässigkeit### E-Mail/keine Schriftform
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz

Aktuelle Version vom 10. Oktober 2025, 14:18 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten