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FlurbG:§ 141 Abs. 1/61: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 141 Abs. 1 |AKZ=9 K 726/18 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2023/11/01 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 |schlagworte=Form- und Verfahrensvorschriften/Verletzung### Widerspruch/Form### Widerspruch/Zulässigkeit### E-Mail/keine Schriftform }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ohne ein qualifiziert signiertes Dokument im Anhang genügt nicht der in § 70 Abs. 1 Satz…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 10. Oktober 2025, 14:09 Uhr

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