(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 139 Abs. 1 |AKZ=7 C 52/21.F |entscheidung=Beschluss |datum=2024/05/28 |gericht=Flurbereinigungsgericht Bautzen |veroeff=BeckRS 2024, 21254/// Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet/// LKV 2024, 411 (Ls.)/// LSK 2024, 21254/// NVwZ-RR 2024, 891 (Ls.) |lieferung=2025 |schlagworte=Ablehnung von Gerichtspersonen### Anhörungsrüge### Besetzung des Flurbereinigungsgerichts/Besetzung des Flurbereinig…“) |
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. April 2024 - 7 C 51/21.F - hat der Senat das Gesuch des Klägers … zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um eine der Endentscheidung vorausgehende, unanfechtbare Zwischenentscheidung, die nicht der Anhörungsrüge unterliegt (Senatsbeschl. v. 3. November 2020 - 7 C 6/19.F, 7 C 9/19.F | Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. April 2024 - 7 C 51/21.F - hat der Senat das Gesuch des Klägers … zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um eine der Endentscheidung vorausgehende, unanfechtbare Zwischenentscheidung, die nicht der Anhörungsrüge unterliegt (Senatsbeschl. v. 3. November 2020 - 7 C 6/19.F, 7 C 9/19.F <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 1/15|RzF – 15 – zu § 139 Abs.1 FlurbG]]> <= [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/26|RzF – 26 – zu § 63 Abs.2 LwAnpG]]>, 7 C 14/19.F -; BayVGH, Beschl. v. 23. August 2013 - 9 C 13.1739 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - 3 ZB 09.1284 -, juris Rn. 5; a. A. BayVGH, Beschl. v. 6. September 2016 - 4 C 16.915 -, juris Rn. 5). | ||
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Der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erging in der von § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG gesetzlich vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung, die in dem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren - 7 C 9/19.F - ergangen war, Folgendes ausgeführt (BVerwG, Beschl. v. 3. August 2021 - 9 B 49.20 -, juris Rn. 19 – 23 | Der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erging in der von § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG gesetzlich vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung, die in dem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren - 7 C 9/19.F - ergangen war, Folgendes ausgeführt (BVerwG, Beschl. v. 3. August 2021 - 9 B 49.20 -, juris Rn. 19 – 23 <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 1/15|RzF – 15 – zu § 139 Abs.1 FlurbG]]> <= [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/26|RzF – 26 – zu § 63 Abs.2 LwAnpG]]>): | ||
„Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, der nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt geblieben ist (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), ist in jedem Land bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, von denen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ein ehrenamtlicher Richter zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt sein muss und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein soll. Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 <346 f.> m.w.N. | „Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, der nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt geblieben ist (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), ist in jedem Land bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, von denen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ein ehrenamtlicher Richter zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt sein muss und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein soll. Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 <346 f.> m.w.N. <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 1/12|RzF – 12 – zu § 139 Abs.1 FlurbG]]>; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14). | ||
Die Vorschrift ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 - juris Rn. 5 | Die Vorschrift ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 - juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 1/14|RzF – 14 – zu § 139 Abs.1 FlurbG]]>), wonach die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern entscheiden und landesrechtlich eine Besetzung mit fünf Richtern, davon zwei ehrenamtlichen Richtern vorgesehen werden kann; dabei kann auch geregelt werden, dass die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (Stelkens/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 9 Rn. 16, s. etwa § 109 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Land NordrheinWestfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW S. 30; § 17 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 27.Oktober 1997, GVBl. I S. 381). Letzteres ist für das Verwaltungsgericht sogar generell vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 VwGO); dort wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Da in Sachsen eine Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern an den Oberverwaltungsgerichten aber grundsätzlich nicht vorgesehen ist, gibt es hier schon deshalb keine landesrechtliche Regelung zur Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern außerhalb der mündlichen Verhandlung. | ||