(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1 }} {{RzF/Leitsatz |text=Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird. }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=<article class="ve-init-mw-desktopArticleTarget-targetContainer" tabindex="-1" id="content"> Die Gründe sind auszugswei…“) |
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|entscheidung=Beschluss | |||
|datum=2024/10/10 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster | |||
|veroeff=LSK 2024, 27782/// NVwZ-RR 2025, 135 | |||
|lieferung=2025 | |||
|schlagworte=Flurbereinigungsgericht/Besetzung### Besetzung des Flurbereinigungsgerichts/Kostenentscheidung### Kosten/Kostenfestsetzung### Erledigung des Rechtsstreits/Billiges Ermessen### Besitz/Besitzeinweisung### Vorläufige Besitzeinweisung/Übertragung in die Örtlichkeit### Vorläufige Besitzeinweisung/Pflöcke | |||
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Dies ist die Version von 10. Oktober 2025, 13:39 von Redaktion