FlurbG:§ 138 Abs. 1/1: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1 }} {{RzF/Leitsatz |text=Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird. }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=<article class="ve-init-mw-desktopArticleTarget-targetContainer" tabindex="-1" id="content"> Die Gründe sind auszugswei…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1
|pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1
|entscheidung=Beschluss
|datum=2024/10/10
|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster
|veroeff=LSK 2024, 27782/// NVwZ-RR 2025, 135
|lieferung=2025
|schlagworte=Flurbereinigungsgericht/Besetzung### Besetzung des Flurbereinigungsgerichts/Kostenentscheidung### Kosten/Kostenfestsetzung### Erledigung des Rechtsstreits/Billiges Ermessen### Besitz/Besitzeinweisung### Vorläufige Besitzeinweisung/Übertragung in die Örtlichkeit### Vorläufige Besitzeinweisung/Pflöcke
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz

Version vom 10. Oktober 2025, 13:39 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten