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FlurbG:§ 64/43: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Der geltend gemachte Anspruch auf eine hoheitliche Neuregelung des bereits verwirklichten Bodenordnungsplans ergibt sich nicht aus dem allein als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 64 FlurbG, der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG sinngemäß anzuwenden ist (OVG MV, Urteil vom 23. April 2008 - 9 K 23/04 - juris<<= [[FlurbG:§ 64/32|RzF - 32 - zu § 64 FlurbG]]>>). Nach § 64 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht den der Bestandskraft der Ausführungsanordnung, an (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 - juris <<= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>>). Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" (vgl. Satz 1 der Vorschrift) - d. h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwG; Urteil vom 16. September 1975 - 5 C 44.75 - BverwGE 49, 176 <181 f.> <<= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>>). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung (die hier noch aussteht) im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7<<= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>>). Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3<<= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]>> und Urteile vom 26. März 1981 - 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 <<= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>>und vom 14. April 1983 - 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4<<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 37 Abs.1 FlurbG]]>>).
1. Der geltend gemachte Anspruch auf eine hoheitliche Neuregelung des bereits verwirklichten Bodenordnungsplans ergibt sich nicht aus dem allein als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 64 FlurbG, der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG sinngemäß anzuwenden ist (OVG MV, Urteil vom 23. April 2008 - 9 K 23/04 - juris= [[FlurbG:§ 64/32|RzF - 32 - zu § 64 FlurbG]]). Nach § 64 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht den der Bestandskraft der Ausführungsanordnung, an (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 - juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]). Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" (vgl. Satz 1 der Vorschrift) - d. h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwG; Urteil vom 16. September 1975 - 5 C 44.75 - BverwGE 49, 176 <181 f.> = [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung (die hier noch aussteht) im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]). Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]] und Urteile vom 26. März 1981 - 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 = [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]und vom 14. April 1983 - 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 37 Abs.1 FlurbG]]).




Sind demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen, ist eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (vgl. OVG MV a. a. O., Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor, denn der Kläger beruft sich allein auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des ihn und die A____ GmbH gleichermaßen bindenden Bodenordnungsplans. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2021 - 7 F 275/21 - festgestellt, dass der Bodenordnungsplan einschließlich seiner Nachträge in Bestandskraft erwachsen und keiner erneuten Überprüfung im gerichtlichen Verfahren über die Ausführungsanordnung zugänglich sei. Das Urteil vom 4. Oktober 2021 ist rechtskräftig und der neue Rechtszustand durch Erlass der Ausführungsanordnung am 22. Oktober 2020 und der Änderung des Grundbuchs am 10. März 2022 eingetreten. Die vom Kläger begehrte Grundbuchberichtigung ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes nunmehr allein der Initiative der betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der für die Bodenneuordnung zuständigen Behörde nicht (mehr) zu, denn es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 5 C 41/84 - NVwZ-RR 1990, 443, 444 = juris<<= [[FlurbG:§ 64/24|RzF - 24 - zu § 64 FlurbG]]>>, vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17 = juris<<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>>; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 - 13 A 98.3480 - juris). Würde die Bodenneuordnungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten treffen, läge darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Bodenneuordnungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich, denn die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Bodenneuordnungsrechts für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - a. a. O. <<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>>). Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 - V C 44.75 - <<= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1  FlurbG]]>>und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 - <<= RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG/LwAnpG>>jeweils zitiert nach juris). Dafür ist im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sich auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des Bodenordnungsplans beruft, nichts ersichtlich. Ergänzend sei - ohne dass es hier darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass die behauptete Änderung der Sachlage im Übrigen auch nicht vorliegt, weil die A_____ GmbH nach den Feststellungen des Beklagten und entgegen der bloßen Behauptung des Klägers auch nach Bestandskraft des Bodenordnungsplans weiter Kühe in die streitgegenständliche Stallanlage eingestellt hat.
Sind demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen, ist eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (vgl. OVG MV a. a. O., Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor, denn der Kläger beruft sich allein auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des ihn und die A____ GmbH gleichermaßen bindenden Bodenordnungsplans. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2021 - 7 F 275/21 - festgestellt, dass der Bodenordnungsplan einschließlich seiner Nachträge in Bestandskraft erwachsen und keiner erneuten Überprüfung im gerichtlichen Verfahren über die Ausführungsanordnung zugänglich sei. Das Urteil vom 4. Oktober 2021 ist rechtskräftig und der neue Rechtszustand durch Erlass der Ausführungsanordnung am 22. Oktober 2020 und der Änderung des Grundbuchs am 10. März 2022 eingetreten. Die vom Kläger begehrte Grundbuchberichtigung ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes nunmehr allein der Initiative der betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der für die Bodenneuordnung zuständigen Behörde nicht (mehr) zu, denn es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 5 C 41/84 - NVwZ-RR 1990, 443, 444 = juris= [[FlurbG:§ 64/24|RzF - 24 - zu § 64 FlurbG]], vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17 = juris= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 - 13 A 98.3480 - juris). Würde die Bodenneuordnungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten treffen, läge darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Bodenneuordnungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich, denn die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Bodenneuordnungsrechts für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - a. a. O. = [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]). Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 - V C 44.75 - = [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1  FlurbG]]und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 - <<= RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG/LwAnpG>>jeweils zitiert nach juris). Dafür ist im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sich auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des Bodenordnungsplans beruft, nichts ersichtlich. Ergänzend sei - ohne dass es hier darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass die behauptete Änderung der Sachlage im Übrigen auch nicht vorliegt, weil die A_____ GmbH nach den Feststellungen des Beklagten und entgegen der bloßen Behauptung des Klägers auch nach Bestandskraft des Bodenordnungsplans weiter Kühe in die streitgegenständliche Stallanlage eingestellt hat.





Aktuelle Version vom 10. Oktober 2025, 12:32 Uhr

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