FlurbG:§ 60 Abs. 1 Satz 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 60 Abs. 1 Satz 2 |AKZ=7 F 297/23 |datum=2025/05/27 |gericht=Flurbereinigungsgericht Weimar |lieferung=2025 |schlagworte=Bodenordnungsplan/Änderung, nachträgliche### Flurbereinigungsplan/Änderung### Wiederaufnahme eines Verfahrens }} {{RzF/Leitsatz |text=Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt im Bodenordnungsverfahren eine Plankorrektur nur noch unter den Voraussetzungen des nach § 63…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 2: Zeile 2:
|pagename=FlurbG:§ 60 Abs. 1 Satz 2
|pagename=FlurbG:§ 60 Abs. 1 Satz 2
|AKZ=7 F 297/23
|AKZ=7 F 297/23
|entscheidung=Urteil
|datum=2025/05/27
|datum=2025/05/27
|gericht=Flurbereinigungsgericht Weimar
|gericht=Flurbereinigungsgericht Weimar

Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 15:50 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten