(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=LwAnpG:§ 63 Abs. 2 |AKZ=7 F 297/23 |entscheidung=Urteil |datum=2024 |gericht=Flurbereinigungsgericht Weimar |lieferung=2025 |schlagworte=Wiederaufnahme eines Verfahrens### Flurbereinigungsplan/Änderung### Bodenordnungsplan/Änderung, nachträgliche }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen. }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Al…“) |
(kein Unterschied)
|