(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 44 Abs. 2 |AKZ=15 KF 4/21 |entscheidung=Urteil |datum=2024/07/27 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |veroeff=LSK 2024, 25468/// NordÖR 2024, 598 (Ls.) |lieferung=2025 |schlagworte=Ausgleichsanspruch/Nachteil, vorübergehender### Wertermittlung/Verunkrautung }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Verunkrautung einer Teilfläche mit Ackerfuchsschwanz stellt nur einen vorübergehenden, behebbaren Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG…“) |
(kein Unterschied)
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