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FlurbG:§ 64/44: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 64 |AKZ=7 F 297/23 |entscheidung=Urteil |datum=2025/05/27 |gericht=Flurbereinigungsgericht Weimar |lieferung=2025 |schlagworte=Bodenordnungsplan/Änderung, nachträgliche### Flurbereinigungsplan/Änderung### Wiederaufnahme eines Verfahrens }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen. }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alt…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 15:45 Uhr

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