FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/48: Unterschied zwischen den Versionen

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24 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Änderung der baulichen Gestaltung des vor ihrem Anwesen auf dem Straßengrundstück Nr. 40/2 des Beigeladenen errichteten Brunnens.
24 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Änderung der baulichen Gestaltung des vor ihrem Anwesen auf dem Straßengrundstück Nr. 40/2 des Beigeladenen errichteten Brunnens.
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47 Ob dabei der Trog auf die andere (südwestliche) Seite des Brunnens versetzt wird, ist hingegen mit Blick auf die Zusage vom 28. Oktober 2022 nicht von Belang und bleibt der Beklagten überlassen. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die Zusage nicht verlangt, dass die frei werdende Fläche zwingend völlig eben gepflastert wird. Sofern zum Schutz vor eindringendem Oberflächenwasser und Gefahrstoffen erforderlich, kann demnach auch eine Rinne oder eine leicht erhöhte Pflasterung vorgesehen werden, so lange mit der Gestaltung die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen sichergestellt ist.
47 Ob dabei der Trog auf die andere (südwestliche) Seite des Brunnens versetzt wird, ist hingegen mit Blick auf die Zusage vom 28. Oktober 2022 nicht von Belang und bleibt der Beklagten überlassen. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die Zusage nicht verlangt, dass die frei werdende Fläche zwingend völlig eben gepflastert wird. Sofern zum Schutz vor eindringendem Oberflächenwasser und Gefahrstoffen erforderlich, kann demnach auch eine Rinne oder eine leicht erhöhte Pflasterung vorgesehen werden, so lange mit der Gestaltung die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen sichergestellt ist.


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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 15:12 Uhr

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