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FlurbG:§ 44 Abs. 2/138: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 44 Abs. 2 |AKZ=15 KF 4/21 |entscheidung=Urteil |datum=2024/07/25 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |veroeff=LSK 2024, 25468/// NordÖR 2024, 598 (Ls.) |lieferung=2025 |schlagworte=Wertermittlung/Verunkrautung### Ausgleichsanspruch/Nachteil, vorübergehender }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Verunkrautung einer Teilfläche mit Ackerfuchsschwanz stellt nur einen vorübergehenden, behebbaren Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG…“)
 
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.)
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.)


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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 15:12 Uhr

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