Zuletzt bearbeitet vor einem Tag
von Redaktion

FlurbG:§ 44 Abs. 1/141: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 44 Abs. 1 |AKZ=9 K 345/23 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2024/11/26 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 |schlagworte=Mehrstufigkeit des Verfahrens### Rechtsschutz/ Rechtsschutz, gestufter### Zweckmäßigkeit/Abfindung### Abfindung/Zweckmäßigkeit### Hof- und Gebäudeflächen/Begriff### Hof- und Gebäudeflächen/Maßgebliche Verhältnisse### Hof- und Gebäudeflächen/Wegnahme }} {{RzF/Leitsatz |text=Boden…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 18: Zeile 18:
}}
}}
{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
|text=…
|text=
 


Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb eines Monates erhoben worden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb eines Monates erhoben worden.

Version vom 9. Oktober 2025, 15:11 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten