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FlurbG:§ 41/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Klage ist unzulässig.
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… Dass es mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten sein kann, einem am Flurbereinigungsverfahren Nichtbeteiligten im Falle einer konkreten Benachteiligung ein Anfechtungsrecht gegen den Wege- und Gewässerplan zuzugestehen, folgt bereits daraus, dass dieser nicht in gleicher Weise wie der Teilnehmer gegen den Flurbereinigungsplan Vorgehen kann (vgl. § 59 FlurbG). Für Gemeinden kann sich ein Anfechtungsrecht ergeben, soweit es um ihre von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste Planungs- und Finanzhoheit geht (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 3/5|RzF -5- zu § 41 Abs. 3 FlurbG]]>). Sie können daher diesen Plan als Verwaltungsakt selbständig und unmittelbar anfechten, wenn sie im Einzelfall insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen können (im Ergebnis ebenso Senatsurteile vom 5. Juli 1983 – 9 C 33/82 –, RdL 1984, 162 [163] <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 6/3|RzF -3- zu § 41 Abs. 6 FlurbG]]> und vom 5. September 1984 – 9 C 41/83 –, RdL 1984, 290 f.). Der Kläger als Eigentümer von zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken zählt indes weder zu der einen noch der anderen vorgenannten Fallgruppe, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, wonach der Wege- und Gewässerplan ihm gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF -51- zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>).
… Dass es mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten sein kann, einem am Flurbereinigungsverfahren Nichtbeteiligten im Falle einer konkreten Benachteiligung ein Anfechtungsrecht gegen den Wege- und Gewässerplan zuzugestehen, folgt bereits daraus, dass dieser nicht in gleicher Weise wie der Teilnehmer gegen den Flurbereinigungsplan Vorgehen kann (vgl. § 59 FlurbG). Für Gemeinden kann sich ein Anfechtungsrecht ergeben, soweit es um ihre von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste Planungs- und Finanzhoheit geht (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 3/5|RzF -5- zu § 41 Abs. 3 FlurbG]]>). Sie können daher diesen Plan als Verwaltungsakt selbständig und unmittelbar anfechten, wenn sie im Einzelfall insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen können (im Ergebnis ebenso Senatsurteile vom 5. Juli 1983 – 9 C 33/82 –, RdL 1984, 162 [163] <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 6/3|RzF -3- zu § 41 Abs. 6 FlurbG]]> und vom 5. September 1984 – 9 C 41/83 –, RdL 1984, 290 f.). Der Kläger als Eigentümer von zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken zählt indes weder zu der einen noch der anderen vorgenannten Fallgruppe, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, wonach der Wege- und Gewässerplan ihm gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF -51- zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>).


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Version vom 9. Oktober 2025, 15:11 Uhr

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