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FlurbG:§ 4/65: Unterschied zwischen den Versionen

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b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben.
b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben.


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2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig.



Version vom 9. Oktober 2025, 15:06 Uhr

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