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b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben. | b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben. | ||
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2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig. | 2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig. | ||
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Version vom 9. Oktober 2025, 15:06 Uhr
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