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LwAnpG:§ 64/77: Unterschied zwischen den Versionen

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a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24<=[[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>).
 
a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24<=[[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>).  





Version vom 9. Oktober 2025, 15:05 Uhr

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