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LwAnpG:§ 64/77: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 - juris Rn. 3 m.w.N.).  
2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 - juris Rn. 3 m.w.N.).  




a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24<=[[LwAnpG:§ 64/48|RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>).  
a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24<=[[LwAnpG:§ 64/48|RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>).  
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… Auch bei der Ermessensentscheidung durften sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde nicht darüber hinwegsetzen, dass für das Weichen des Beigeladenen hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Flächen eine Abfindung durch die Übertragung von Gebäudeeigentum aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen war. Ebenso wenig boten die Umstände, dass der Beigeladene die Flächen im Jahr 2002 in Kenntnis der aufstehenden Gebäude erworben und im Gespräch vom 2. Oktober 2018 eine Geldabfindung nicht ausgeschlossen hat, Anlass, sich bei Ausübung des Ermessens gegen eine (vollständige) Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden.  
… Auch bei der Ermessensentscheidung durften sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde nicht darüber hinwegsetzen, dass für das Weichen des Beigeladenen hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Flächen eine Abfindung durch die Übertragung von Gebäudeeigentum aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen war. Ebenso wenig boten die Umstände, dass der Beigeladene die Flächen im Jahr 2002 in Kenntnis der aufstehenden Gebäude erworben und im Gespräch vom 2. Oktober 2018 eine Geldabfindung nicht ausgeschlossen hat, Anlass, sich bei Ausübung des Ermessens gegen eine (vollständige) Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden.  



Version vom 9. Oktober 2025, 14:03 Uhr

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