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b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben. | b) Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses in formeller Hinsicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und möglicherweise weitere Teilnehmer nicht an der Aufklärungsversammlung am 28. Oktober 2021 teilgenommen haben. | ||
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Die Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses. | Die Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses. | ||
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2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig. | 2. Der Flurbereinigungsbeschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig. | ||
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Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben sind und diese sich damit als erforderlich erweist sowie ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist, ist der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Indessen kann das Gericht die entsprechende Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <=[[FlurbG:§_4/55|RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>). Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §§ 1 und 37 FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann (Wingerter/Mayr, a.a.O. § 4 Rn. 4). | Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben sind und diese sich damit als erforderlich erweist sowie ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist, ist der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Indessen kann das Gericht die entsprechende Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20/18 –, RdL 2019, 358 und juris Rn. 5 <=[[FlurbG:§_4/55|RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>). Die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung richtet sich nach den erweiterten Zielen in den §§ 1 und 37 FlurbG. Notwendig ist dabei nicht die Möglichkeit, die Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Betriebs zu verbessern. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Insoweit bedarf es keiner exakten Bezifferung der dem einzelnen Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsenden Vorteile. Weder eine Rentabilitätsberechnung noch eine Kosten-Nutzen-Analyse sind angezeigt. Die Anordnung einer Flurbereinigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht werden kann (Wingerter/Mayr, a.a.O. § 4 Rn. 4). | ||
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Der angefochtene Beschluss des Beklagten sieht hinsichtlich der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens vor, dass durch die Ordnung und Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen und die damit verbundene Möglichkeit der Ausweisung von Erschließungsflächen nach neuzeitlichen sowie zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen in einer ausreichenden Größe die Wirtschaftseinheiten vergrößert und nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rationeller gestaltet werden können. Weiterhin soll durch den Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges dem Bedarf moderner Landmaschinen Rechnung getragen und die Realisierung eines überregionalen Wirtschaftswegenetzes umgesetzt werden sowie die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erfolgen. Insoweit handelt es sich aber um eine Zielsetzung, die den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht. Hinsichtlich dieser von dem Beklagten mit der Flurbereinigung verfolgten konkreten Zielsetzung ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass das Ziel dieser Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann. | Der angefochtene Beschluss des Beklagten sieht hinsichtlich der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens vor, dass durch die Ordnung und Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen und die damit verbundene Möglichkeit der Ausweisung von Erschließungsflächen nach neuzeitlichen sowie zukünftigen Bewirtschaftungserfordernissen in einer ausreichenden Größe die Wirtschaftseinheiten vergrößert und nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rationeller gestaltet werden können. Weiterhin soll durch den Neubau eines betonierten Wirtschaftsweges dem Bedarf moderner Landmaschinen Rechnung getragen und die Realisierung eines überregionalen Wirtschaftswegenetzes umgesetzt werden sowie die Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege erfolgen. Insoweit handelt es sich aber um eine Zielsetzung, die den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht. Hinsichtlich dieser von dem Beklagten mit der Flurbereinigung verfolgten konkreten Zielsetzung ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass das Ziel dieser Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann. | ||
Version vom 9. Oktober 2025, 15:03 Uhr
Vorlage:RzF Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Grund Vorlage:RzF/Anmerkung