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LwAnpG:§ 64/76: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahingehend, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch, wenn es um die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geht. Denn die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortführung erfordert für das Flurbereinigungsverfahren und das Bodenordnungsverfahren vergleichbare Einschätzungen und Bewertungen (BVerwG, a.a.O. Rn. 4).
2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahingehend, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch, wenn es um die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geht. Denn die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortführung erfordert für das Flurbereinigungsverfahren und das Bodenordnungsverfahren vergleichbare Einschätzungen und Bewertungen (BVerwG, a.a.O. Rn. 4).
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g) Schließlich scheidet eine Geldabfindung ohne die Zustimmung des Beigeladenen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2 LwAnpG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - juris Rn. 32<=[[LwAnpG:§_58_Abs._2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19<=[[LwAnpG:§_58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]> vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024, a.a.O. Rn. 33). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Ist das angebotene Tauschland nicht nach den Maßstäben des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG für die Landabfindung geeignet, weil es sich - wie hier - um Flächen minderer Qualität handelt und eine Abfindung durch solche Flächen auch nicht ausnahmsweise in Betracht kommt, kann der Qualitätsmangel nicht durch eine zusätzliche Abfindung in Geld ausgeglichen werden.
g) Schließlich scheidet eine Geldabfindung ohne die Zustimmung des Beigeladenen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2 LwAnpG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - juris Rn. 32<=[[LwAnpG:§_58_Abs._2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19<=[[LwAnpG:§_58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]> vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024, a.a.O. Rn. 33). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Ist das angebotene Tauschland nicht nach den Maßstäben des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG für die Landabfindung geeignet, weil es sich - wie hier - um Flächen minderer Qualität handelt und eine Abfindung durch solche Flächen auch nicht ausnahmsweise in Betracht kommt, kann der Qualitätsmangel nicht durch eine zusätzliche Abfindung in Geld ausgeglichen werden.


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Version vom 9. Oktober 2025, 14:02 Uhr

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