(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |AKZ=7 F 617/23 |entscheidung=Urteil |datum=2025/05/27 |gericht=Flurbereinigungsgericht Weimar |lieferung=2025 |schlagworte=Beschleunigungsgrundsatz### Klage/Klagebefugnis### Klage/Klagegegenstand### Abfindungsvereinbarung/Bindung### Abfindungsvereinbarung/Zustimmung }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine Klage gegen einen durch Nachtrag geänderten Flurbereinigungsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn mit dem Nachtrag lediglich eine zwischen zwei…“) |
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1. Zunächst kann der Kläger sich für den geltend gemachten Zuteilungsanspruch nicht auf § 44 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - berufen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich kein Teilnehmer auf der Grundlage von § 44 FlurbG Anspruch darauf hat, dass ihm ein bestimmtes Grundstück in bestimmter Lage zugeteilt wird (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1970 - 4 B 241.68 - RzF § 44 I S. 113 <114>, <<= RzF - 38 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>>Beschluss vom 4. Mai 1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305 <<= RzF - 25 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>>und Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 53.98 - juris; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 9. August 2018 - 7 S 1700/15 -, juris Rn. 31<<= RzF - 30 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG>>). | 1. Zunächst kann der Kläger sich für den geltend gemachten Zuteilungsanspruch nicht auf § 44 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - berufen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich kein Teilnehmer auf der Grundlage von § 44 FlurbG Anspruch darauf hat, dass ihm ein bestimmtes Grundstück in bestimmter Lage zugeteilt wird (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1970 - 4 B 241.68 - RzF § 44 I S. 113 <114>, <<= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>>Beschluss vom 4. Mai 1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305 <<= RzF - 25 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>>und Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 53.98 - juris; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 9. August 2018 - 7 S 1700/15 -, juris Rn. 31<<= RzF - 30 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG>>). | ||
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Dies ist die Version von 9. Oktober 2025, 14:56 von Redaktion