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FlurbG:§ 14/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Umstand, dass auch das Erfordernis der Zustimmung für Nutzungsänderungen nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 FlurbG und die Folgen seiner Nichtbeachtung vorliegend nicht in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, sondern lediglich in die beigefügten Hinweise unter II. aufgenommen wurde, wirkt sich ebenso wenig auf die formelle Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses aus. Zwar sind gemäß [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung öffentlich bekanntzumachen. Absatz 5 der Vorschrift regelt die unterbliebene Aufnahme in den entscheidenden Teil jedoch eigenständig. Ist hiernach die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 1 FlurbG in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein. Daraus ergibt sich, dass die Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Anordnungsbeschlusses nach [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 2 FlurbG mit seinem konkreten Inhalt und die Bekanntmachung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 bis 3 FlurbG getrennt voneinander erfolgen können und die hieran anknüpfenden Rechtswirkungen getrennt voneinander – abhängig von der jeweiligen Bekanntmachung – eintreten.<br/>
Der Umstand, dass auch das Erfordernis der Zustimmung für Nutzungsänderungen nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 FlurbG und die Folgen seiner Nichtbeachtung vorliegend nicht in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, sondern lediglich in die beigefügten Hinweise unter II. aufgenommen wurde, wirkt sich ebenso wenig auf die formelle Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses aus. Zwar sind gemäß [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung öffentlich bekanntzumachen. Absatz 5 der Vorschrift regelt die unterbliebene Aufnahme in den entscheidenden Teil jedoch eigenständig. Ist hiernach die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 1 FlurbG in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein. Daraus ergibt sich, dass die Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Anordnungsbeschlusses nach [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 2 FlurbG mit seinem konkreten Inhalt und die Bekanntmachung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 bis 3 FlurbG getrennt voneinander erfolgen können und die hieran anknüpfenden Rechtswirkungen getrennt voneinander – abhängig von der jeweiligen Bekanntmachung – eintreten.
 


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Version vom 9. Oktober 2025, 14:27 Uhr

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