FlurbG:§ 34 Abs. 4/1: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |AKZ=13 B 105/25.F |entscheidung=Beschluss |datum=2025/06/17 |gericht=Flurbereinigungsgericht Bautzen |veroeff=BeckRS 2025, 14167/// Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet |lieferung=2025 |schlagworte=Einschränkung, einstweilige }} {{RzF/Leitsatz |text=Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach § 34 Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach § 34 Abs. 1 bis 3 Fl…“)
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 09:44 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten