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FlurbG:§ 45 Abs. 1/50: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 45 Abs. 1 |AKZ=9 K 345/23 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2024/11/26 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine Einfriedung hat in der Regel eine trennende Wirkung mit der Folge, dass sich der außerhalb liegende Teil des Grundstücks als optisch selbständig darstellt und in einem solchen Fall mangels räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Nutzung ausscheidet, so dass bereits de…“)
 
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|schlagworte=Mehrstufigkeit des Verfahrens### Rechtsschutz/ Rechtsschutz, gestufter### Zweckmäßigkeit/Abfindung### Abfindung/Zweckmäßigkeit### Hof- und Gebäudeflächen/Begriff### Hof- und Gebäudeflächen/Maßgebliche Verhältnisse### Hof- und Gebäudeflächen/Wegnahme
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2025, 15:37 Uhr

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