(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2 |AKZ=9 K 345/23 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2024/11/26 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind. }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter FlurbG:§ 44 Abs. 1/141{{!}}RzF - 141 - zu § 44 Abs.…“) |
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|schlagworte=Mehrstufigkeit des Verfahrens### Rechtsschutz/ Rechtsschutz, gestufter### Zweckmäßigkeit/Abfindung### Abfindung/Zweckmäßigkeit### Hof- und Gebäudeflächen/Begriff### Hof- und Gebäudeflächen/Maßgebliche Verhältnisse### Hof- und Gebäudeflächen/Wegnahme | |||
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