FlurbG:§ 36 Abs. 1 Satz 1/1: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 36 Abs. 1 Satz 1 |AKZ=9 C 10206/24.OVG |entscheidung=Urteil |datum=2025/05/15 |gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anord…“)
 
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|schlagworte=Klagebefugnis### Teilnehmer/Wege- und Gewässerplan### Wege- und Gewässerplan/Anfechtung durch Teilnehmer### Wege- und Gewässerplan/Abfindungsunabhängige Einwendungen### Plangenehmigung (§ 41)/Vorausbau### Vorausbau/Plangenehmigung### Vorausbau/Rechtsschutz des Teilnehmers### Vorausbau/vorläufige Anordnung
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2025, 14:21 Uhr

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