(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |AKZ=9 C 10206/24.OVG |entscheidung=Urteil |datum=2025/05/15 |gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Der Teilnehmer ist befugt, beim Angriff gegen den Flurbereinigungsplan nicht nur abfindungsbezogene Beeinträchtigungen (§ 44 FlurbG) geltend zu machen, sondern auch abfindungsunabhängige Einwendungen gegen bestimmte Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan. }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe…“) |
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|schlagworte=Klagebefugnis### Teilnehmer/Wege- und Gewässerplan### Wege- und Gewässerplan/Anfechtung durch Teilnehmer### Wege- und Gewässerplan/Abfindungsunabhängige Einwendungen### Plangenehmigung (§ 41)/Vorausbau### Vorausbau/Plangenehmigung### Vorausbau/Rechtsschutz des Teilnehmers### Vorausbau/vorläufige Anordnung | |||
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