FlurbG:§ 58 Abs. 1 Satz 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 58 Abs. 1 Satz 2 |AKZ=9 C 10206/24.OVG |entscheidung=Urteil |datum=2025/05/15 |gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klag…“)
 
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[Spezial:Mit Formular bearbeiten/FlurbG:§ 41/1{{!}}RzF - 1 - zu § 41 FlurbG]].
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Version vom 8. Oktober 2025, 13:43 Uhr

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