(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 58 Abs. 1 Satz 2 |AKZ=9 C 10206/24.OVG |entscheidung=Urteil |datum=2025/05/15 |gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klag…“) |
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[ | |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 41/1{{!}}RzF - 1 - zu § 41 FlurbG]]. | ||
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Dies ist die Version von 8. Oktober 2025, 13:43 von Redaktion