FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/47: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3 |AKZ=15 KF 5/21 |entscheidung=Urteil |datum=2024/03/19 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |lieferung=2025 |schlagworte=Durchschneidung/Schaden### Erschließung/Erschließung, ausreichende### Erschließung/Dienstbarkeit### Wegedienstbarkeit, funktionsgerechte Nutzung, zusätzliche### Unterhaltungspflichten }} {{RzF/Leitsatz |text=Der Erschließungspflicht nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 8. Oktober 2025, 12:33 Uhr

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